§ 2
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 106
Nach Gewicht
- BGH, 11.09.2014 – III ZR 490/13Haftungprivilegierung des Wasserversorgungsunternehmens: Wasserschaden in einem Einfamilienhaus aufgrund einer Rissbildung der Wasserzuleitung zwischen Wanddurchführung und der WasseruhrZitiert von 4
- BGH, 22.06.2010 – VI ZR 226/09Haftung für Energieanlagen: Auslösung einer Sicherungseinrichtung des Stromversorgungsnetzes durch eine Fehlbedienung der Energieanlage eines KundenZitiert von 2
- OLG Zweibrücken, 28.06.2023 – 7 U 106/21
- OLG Hamm, 15.11.2001 – 6 U 43/00
- OLG Brandenburg, 20.11.2024 – 11 U 223/23
- OLG Saarbrücken, 20.05.2021 – 4 U 21/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Saarbrücken, 13.03.2025 – 13 S 83/24
- LG Lübeck, 22.01.2025 – 10 O 133/22
- LG Baden-Baden, 25.07.2024 – 3 O 319/17
106 Entscheidungen zu § 2 HaftPflG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 HaftPflG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HaftPflG/2#abs-1 (1) Wird durch die Wirkungen von Elektrizität, Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten, die von einer Stromleitungs- oder Rohrleitungsanlage oder einer Anlage zur Abgabe der bezeichneten Energien oder Stoffe ausgehen, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Das gleiche gilt, wenn der Schaden, ohne auf den Wirkungen der Elektrizität, der Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten zu beruhen, auf das Vorhandensein einer solchen Anlage zurückzuführen ist, es sei denn, daß sich diese zur Zeit der Schadensverursachung in ordnungsmäßigem Zustand befand. Ordnungsmäßig ist eine Anlage, solange sie den anerkannten Regeln der Technik entspricht und unversehrt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HaftPflG/2#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für Anlagen, die lediglich der Übertragung von Zeichen oder Lauten dienen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HaftPflG/2#abs-3 (3) Die Ersatzpflicht nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,