§ 7
Stand: 10.06.2019
Die Ersatzpflicht nach den §§ 1 bis 3 dieses Gesetzes darf, soweit es sich um Personenschäden handelt, im voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Das gleiche gilt für die Ersatzpflicht nach § 2 dieses Gesetzes wegen Sachschäden, es sei denn, daß der Haftungsausschluß oder die Haftungsbeschränkung zwischen dem Inhaber der Anlage und einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann im Rahmen eines zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörenden Vertrages vereinbart worden ist. Entgegenstehende Bestimmungen und Vereinbarungen sind nichtig.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 7 HaftPflG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 22.02.2016 – VI-3 Kart 158/15 (V)
- OLG Düsseldorf, 22.02.2016 – VI-3 Kart 159/15 (V)
- OLG Düsseldorf, 22.02.2016 – VI-3 Kart 160/15 (V)
- OLG Düsseldorf, 22.02.2016 – VI-3 Kart 161/15 (V)
- VG Köln, 18.03.2022 – 18 K 8277/18Zitiert von 8
- BGH, 01.02.2007 – III ZR 289/06Wasserversorgung: Verhältnis von Schadensersatzanspruch nach § 2 HPflG und satzungsrechtlichem Kostenerstattungsanspruch für Arbeiten an der Hausanschlussleitung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 17.11.2020 – 13 A 1319/19Zitiert von 8
- OLG Düsseldorf, 15.03.2017 – VI-3 Kart 111/15 (V)
- OLG Düsseldorf, 15.03.2017 – VI-3 Kart 110/15 (V)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 HaftPflG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.