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Artikel 5 · BT-Drs. 14/7752 · S. 35
Zu Artikel 5 Nr. 4
Zu Artikel 5 Nr. 4 Durch Artikel 5 Nr. 4 und 5 werden die Haftungshöchst- beträge des Haftpflichtgesetzes (§§ 9, 10), die zuletzt im Jahre 1977 erhöht worden sind, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung angepasst, mit anderen Haftungshöchstgrenzen harmonisiert und auf Euro umge- Drucksache 14/7752 – 36 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode stellt. Auf die allgemeine Begründung (Ziff. III.6) wird ver- wiesen. Die Gefährdungshaftung nach dem Haftpflichtgesetz ist nach § 9 für Personenschäden nur individuell begrenzt, und dies auch nicht für alle, sondern nur für bestimmte in § 8 Abs. 1 HPflG aufgeführte Ansprüche durch Bestimmung ei- ner maximalen Jahresrente. Eine individuelle Begrenzung durch einen Kapitalhöchstbetrag existiert – anders als bei der Straßenverkehrshaftung (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG), der Luftverkehrshaftung (§§ 37 Abs. 2, 46 Abs. 1 LuftVG), der Bergschadenshaftung (§ 117 Abs. 1 Nr. 1 BBergG) oder der Arzneimittelhaftung (§ 88 Satz 1 Nr. 1 AMG) – hingegen nicht, ebenso wenig eine globale Begrenzung. Für Sach- schäden enthält § 10 eine (globale) Begrenzung (vgl. dazu unten Begründung zu Nummer 5). Artikel 5 Nr. 4 hebt den individuellen Haftungshöchstbetrag für Ansprüche bei Personenschäden unter Verzicht auf eine Begrenzung auf Ansprüche nach § 8 Abs. 1 HPflG, von ei- ner Jahresrente in Höhe von 30 000 DM auf eine Jahres- rente in Höhe von 36 000 Euro an. Diese Heraufsetzung, die etwa einer Verdoppelung entspricht, trägt insbesondere der wirtschaftlichen Entwicklung seit der letzten Anhebung vor über 20 Jahren Rechnung. Mit einer maximalen Monats- rente von 3 000 Euro dürfte regelmäßig eine Deckung des bei einem erheblichen und dauerhaften Personenschadens zu leistenden Schadensersatzes gewährleistet sein. Sollten in Ausnahmefällen diese A
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.068 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 14/7752, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 190.182–193.250 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.68) +D1D2D3 · Prüfwert c970511c3bfc36ec….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP