§ 13
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HaftPflG/13#abs-1 (1) Sind nach den §§ 1, 2 mehrere einem Dritten zum Schadensersatz verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Ersatzpflichtigen untereinander Pflicht und Umfang zum Ersatz von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden überwiegend von dem einen oder dem anderen verursacht worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HaftPflG/13#abs-2 (2) Wenn der Schaden einem der nach §§ 1, 2 Ersatzpflichtigen entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Ersatzpflichtigen untereinander.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HaftPflG/13#abs-3 (3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist für den nach § 1 zum Schadensersatz Verpflichteten ausgeschlossen, soweit die Schienenbahn innerhalb des Verkehrsraumes einer öffentlichen Straße betrieben wird und wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht ist, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit der Fahrzeuge oder Anlagen der Schienenbahn noch auf einem Versagen ihrer Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Betriebsunternehmer als auch die beim Betrieb tätigen Personen jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer einer Schienenbahn, der nicht Betriebsunternehmer ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HaftPflG/13#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn neben den nach den §§ 1, 2 Ersatzpflichtigen ein anderer für den Schaden kraft Gesetzes verantwortlich ist.
Wird zitiert von 40 Entscheidungen zu § 13 HaftPflG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 28.08.2018 – 24 U 127/16
- OLG Köln, 18.08.2023 – 7 U 21/23Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 08.01.2025 – 18 U 148/24
- OLG Celle, 10.02.2021 – 14 U 12/20Zitiert von 3
- BGH, 17.02.2004 – VI ZR 69/03Zitiert von 14
- OLG Celle, 27.11.2018 – 14 U 59/18Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LG Detmold, 04.12.2025 – 4 O 310/24
- AG Bochum, 09.04.2025 – 67 C 2/25
- LG Neubrandenburg, 29.08.2024 – 4 O 356/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 HaftPflG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
19.07.2002 Ausfertigung
§ 13 Abs. 1 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2674)
BGBl. 2002 I S. 2674
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.