Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HaSiG · GV. NRW. S. 910

Gesetz über die Sicherheit in Häfen und Hafenanlagen im Land Nordrhein-Westfalen

26 Normen · Ausgangsfassung vom 17.12.2015 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. Volltext
  2. § 1 Zielsetzung
  3. § 2 Anwendungsbereich
  4. § 3 Begriffsbestimmungen
  5. § 4 Zuständigkeit und Aufgaben
  6. § 5 Befugnisse der zuständigen Behörden
  7. § 6 Einlaufverbot und Ausweisung aus dem Hafen
  8. § 7 Festlegung der Gefahrenstufen
  9. § 8 Verantwortlichkeiten in der Hafenanlage
  10. § 9 Beauftragte Person für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage
  11. § 10 Risikobewertung für die Hafenanlage
  12. § 11 Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage
  13. § 12 Sicherheitserklärung
  14. § 13 Risikobewertung für den Hafen
  15. § 14 Festlegung der Hafengrenzen
  16. § 15 Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen
  17. § 16 Beauftragte Person für die Gefahrenabwehr im Hafen
  18. § 17 Zuverlässigkeitsüberprüfungen
  19. § 18 Datenerhebung
  20. § 19 Mitwirkung, Verfahren und Benachrichtigungspflichten
  21. § 20 Feststellung der Zuverlässigkeit
  22. § 21 Zweckbindung, Nutzung, Verarbeitung, Berichtigung, Sperrung und Löschungpersonenbezogener Daten
  23. § 22 Ordnungswidrigkeiten
  24. § 23 Gebühren
  25. § 24 Erlass von Rechtsverordnungen
  26. § 25 Einschränkung von Grundrechten
  27. § 26 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Änderungsverlauf

  1. Historischer Änderungsnachweis

    01.02.2022 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 01.02.2022, Artikel 14

    GV. NRW. S. 122 Quelle (GV. NRW.)

  2. Historischer Änderungsnachweis

    16.07.2021 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 08.07.2021

    GV. NRW. S. 912

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).