Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hafensicherheitsgesetz

HaSiG

§ 5 Befugnisse der zuständigen Behörden

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HaSiG/5#abs-1 (1) Die Hafensicherheitsbehörde ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben befugt, Häfen und deren angrenzende Bereiche einschließlich der dortigen Flächen und Einrichtungen sowie Hafenanlagen nach § 2 Absatz 1 bis 3 auch ohne vorherige Anmeldung und Absprache zu betreten und zu besichtigen. Sie kann von den Betreibern der Häfen und der Hafenanlagen sowie von den Nutzern, Eigentümern und Verantwortlichen der Flächen und Einrichtungen in den Häfen und den angrenzenden Bereichen insbesondere Auskunft über die für die Risikobewertungen nach § 10 und § 13 sowie für die Festlegung der Hafengrenzen nach § 14 relevanten Belange und die Aushändigung aller dazu erforderlichen Unterlagen verlangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HaSiG/5#abs-2 (2) Die Hafensicherheitsbehörde kann gegenüber dem Betreiber eines Hafens oder dem Betreiber einer Hafenanlage im Sinne des § 2 Absatz 1 bis 3 sowie gegenüber den Nutzern, Eigentümern und Verantwortlichen von Flächen und Einrichtungen im Hafen im Einzelfall Anordnungen treffen, wenn diese den ihnen obliegenden Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nicht nachkommen oder eine Gefährdung des Hafens, der Hafenanlage oder des sich an der Hafenanlage befindenden Schiffes ein Einschreiten der Behörde erfordert.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HaSiG/5#abs-3 (3) Die Hafensicherheitsbehörde kann dem Betreiber einer Hafenanlage das Zusammenwirken mit Schiffen, die gemäß Abschnitt A/3.1 des ISPS-Codes dem ISPS-Code unterliegen, untersagen, wenn und solange für die Hafenanlage kein genehmigter Plan zur Gefahrenabwehr nach § 11 vorliegt oder der Betreiber die ihm nach diesem Plan obliegenden Maßnahmen nicht durchführt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HaSiG/5#abs-4 (4) Die Hafensicherheitsbehörde kann gegenüber Dritten im Einzelfall Anordnungen treffen, soweit die zu gewährleistende Sicherheit der Hafenanlage oder des Hafens oder eines sich an der Hafenanlage befindenden Schiffes Maßnahmen der Behörde erfordert.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HaSiG/5#abs-5 (5) Die zuständige Polizeibehörde darf in den örtlichen Bereichen nach § 2 Absatz 1 zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 4 Absatz 3 Personen anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen. Nach Maßgabe des Satzes 1 darf die Polizei zur Inaugenscheinnahme von Land- und Wasserfahrzeugen insbesondere die Kofferräume öffnen sowie Ladeflächen, Lade- und Personenbeförderungsräume, Grundstücke und schwimmende Anlagen betreten. Die polizeilichen Befugnisse gemäß dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen bleiben unberührt.

§ 4 § 6