Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hafensicherheitsgesetz

HaSiG

§ 7 Festlegung der Gefahrenstufen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Hafensicherheitsbehörde legt im Einvernehmen mit der zuständigen Polizeibehörde auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden polizeilichen und verfassungsschutzbehördlichen Informationen sowie sonstiger Erkenntnisse über die Gefährdung der Sicherheit von Häfen und Hafenanlagen oder einlaufenden Schiffen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 die geltenden Gefahrenstufen für die Häfen oder Teilbereiche der Häfen sowie für die Hafenanlagen fest. Die landesweite Festlegung von Gefahrenstufen erfolgt im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium.

Teil 2

Gefahrenabwehr in Hafenanlagen

§ 6 § 8