Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hafensicherheitsgesetz
HaSiG§ 22 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HaSiG/22#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 6 Absatz 3 Anordnungen der Hafensicherheitsbehörde nicht befolgt,
2. gegen seine Pflicht verstößt, der Hafensicherheitsbehörde eine beauftragte Person für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage gemäß § 9 Absatz 1 oder im Hafen gemäß § 16 Absatz 1 sowie mindestens eine geeignete Vertretung zu benennen oder diese zu bestellen,
3. gegen seine Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach § 10 Absatz 2 oder § 13 Absatz 2 verstößt,
4. seiner Unterrichtungspflicht nach § 10 Absatz 4 oder § 13 Absatz 4 nicht nachkommt,
5. gegen seine Pflicht verstößt, einen Plan zur Gefahrenabwehr nach § 11 Absatz 1 innerhalb einer durch die Hafensicherheitsbehörde gesetzten Frist zu erarbeiten oder fortzuschreiben,
6. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 1 ohne genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr Schiffe im Sinne des § 2 Absatz 1 abfertigt oder gegen die Anforderungen der Hafensicherheitsbehörde im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung nach § 11 Absatz 4 Satz 2 verstößt,
7. gegen seine Pflicht verstößt, die ihm gemäß dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr obliegenden Maßnahmen nach § 11 Absatz 5 oder § 15 Absatz 4 innerhalb einer durch die Hafensicherheitsbehörde gesetzten Frist durchzuführen,
8. entgegen seiner Pflicht gemäß § 11 Absatz 6 oder § 15 Absatz 5 ein Betreten oder Besichtigen nicht ermöglicht,
9. gegen seine Aufbewahrungs- oder Vorlagepflicht gemäß § 12 Absatz 4 verstößt,
10. entgegen § 17 Absatz 3 eine Tätigkeit im Sinne des § 17 Absatz 1 aufnimmt, ohne dass seine Zuverlässigkeit durch die Hafensicherheitsbehörde festgestellt wurde,
11. entgegen § 17 Absatz 3 entweder als Arbeitgeber gegenüber Beschäftigten oder als Verantwortlicher für eine Hafenanlage gegenüber Dritten die Aufnahme einer Tätigkeit nach § 17 Absatz 1 oder den Einsatz in einem Tätigkeitsbereich im Sinne des § 17 Absatz 1 anordnet oder zulässt,
12. als Betreiber eines Hafens oder einer Hafenanlage oder als Arbeitgeber einer Person im Sinne des § 17 Absatz 1 Nummer 2 und 3 gegen seine Mitwirkungspflichten nach § 19 Absatz 1 verstößt,
13. als Person im Sinne des § 17 Absatz 1 gegen seine Mitwirkungspflichten nach § 19 Absatz 2, 3, 4 oder 12 verstößt oder entgegen § 19 Absatz 4 nicht wahrheitsgemäße Angaben macht oder
14. als Arbeitgeber gegen seine Unterrichtungspflicht nach § 19 Absatz 10 Satz 2 oder seine Pflicht zum Löschen personenbezogener Daten nach § 21 Absatz 4 verstößt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HaSiG/22#abs-2 (2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, ist die Hafensicherheitsbehörde nach § 4 Absatz 1.