Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hafensicherheitsgesetz

HaSiG

§ 4 Zuständigkeit und Aufgaben

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HaSiG/4#abs-1 (1) Hafensicherheitsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist für das gesamte Landesgebiet Nordrhein-Westfalens die Bezirksregierung Düsseldorf als Sonderordnungsbehörde im Sinne des § 12 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) geändert worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HaSiG/4#abs-2 (2) Die Hafensicherheitsbehörde hat die Aufgabe, Gefahren für die Sicherheit der Häfen und Hafenanlagen im Sinne des § 2 abzuwehren, soweit nicht eine abweichende Aufgabenzuweisung gemäß Absatz 3 besteht. Dazu nimmt sie insbesondere gemäß § 10 und § 13 Risikobewertungen vor, legt gemäß § 14 die Hafengrenzen fest, genehmigt beziehungsweise erstellt gemäß § 11 und § 15 Pläne zur Gefahrenabwehr, überwacht deren Einhaltung und führt Übungen gemäß Anhang III der Richtlinie 2005/65/EG durch. Ihr obliegt zudem die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach Maßgabe des Teils 4.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HaSiG/4#abs-3 (3) Der zuständigen Polizeibehörde obliegt die Durchführung von Kontrollen im Hafen. Die polizeilichen Aufgaben gemäß dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) geändert worden ist, bleiben unberührt.

§ 3 § 5