Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hafensicherheitsgesetz
HaSiG§ 24 Erlass von Rechtsverordnungen
Stand: 26.08.2026
Das für den Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. weitere Einzelheiten zur Datenerhebung und -übermittlung sowie zum Verfahren für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu regeln und
2. Umfang und Inhalt der Ausbildungsveranstaltungen im Sinne des § 9 Absatz 3 sowie das Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen festzulegen.