Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hafensicherheitsgesetz

HaSiG

§ 24 Erlass von Rechtsverordnungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Das für den Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. weitere Einzelheiten zur Datenerhebung und -übermittlung sowie zum Verfahren für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu regeln und

2. Umfang und Inhalt der Ausbildungsveranstaltungen im Sinne des § 9 Absatz 3 sowie das Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen festzulegen.

§ 23 § 25