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HaSiG

§ 20 Feststellung der Zuverlässigkeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HaSiG/20#abs-1 (1) Die Hafensicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HaSiG/20#abs-2 (2) In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,

1. wenn die betroffene Person innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Überprüfung wegen eines Verbrechens verurteilt wurde,

2. wenn die betroffene Person innerhalb der letzten zehn Jahre wegen einer vorsätzlichen Straftat, die eine besondere Schwere oder hinsichtlich der Art oder Umstände eine ausgeprägte Verantwortungslosigkeit in einer besonderen Pflichtenstellung oder sonstige charakteristische Merkmale erkennen lässt, die im Zusammenhang mit der beabsichtigten Tätigkeit im Bereich der Gefahrenabwehr in Häfen und Hafenanlagen oder mit dem hieran geknüpften Verantwortungsbereich von besonderer Bedeutung sind, zu einer Freiheitsstrafe von wenigstens sechs Monaten verurteilt wurde oder

3. wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person einzeln oder als Mitglied einer Partei, eines Vereins oder einer Organisation Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602) geändert worden ist, verfolgt oder unterstützt oder innerhalb der letzten zehn Jahre verfolgt oder unterstützt hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HaSiG/20#abs-3 (3) Die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 liegen insbesondere bei Straftaten nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat oder Gefährdung der äußeren Sicherheit vor.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HaSiG/20#abs-4 (4) Bei Verurteilungen und Bestrebungen nach Absatz 2, die länger als zehn Jahre zurück liegen, oder bei Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit der Häfen und Hafenanlagen oder der in den Häfen abzufertigenden Schiffe Zweifel an der Zuverlässigkeit der zu überprüfenden Person ergeben.

Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht:

1. laufende oder eingestellte Ermittlungs- und Strafverfahren,

2. der Verdacht der Tätigkeit für fremde Nachrichtendienste,

3. Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt oder

4. Betäubungsmittel- und gegebenenfalls Alkoholabhängigkeit.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HaSiG/20#abs-5 (5) Darüber hinaus können weitere Umstände, wie insbesondere das Zusammentreffen mehrfacher Verurteilungen zu Freiheitsstrafen unter sechs Monaten oder zu Geldstrafen für verschiedene Straftaten oder auch Berufsverbote, im Einzelfall zur Unzuverlässigkeit der betroffenen Person führen.

§ 19 § 21