Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hafensicherheitsgesetz

HaSiG

§ 12 Sicherheitserklärung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HaSiG/12#abs-1 (1) Die beauftragte Person für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage kann die Erstellung einer Sicherheitserklärung verlangen, wenn ein Schiff, mit dem ein Zusammenwirken mit der Hafenanlage stattfinden soll, nicht den Bedingungen des Kapitels XI-2 des SOLAS-Übereinkommens unterliegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HaSiG/12#abs-2 (2) Die Hafensicherheitsbehörde kann die Erstellung einer Sicherheitserklärung und die Durchführung entsprechender Gefahrenabwehrmaßnahmen in den Fällen des § 11 Absatz 4 Satz 2 sowie für durch den Plan zur Gefahrenabwehr bestimmte Fälle verlangen. Dies gilt auch, wenn eine den Anforderungen des Kapitels XI-2 des SOLAS-Übereinkommens und des ISPS-Codes genügende Anpassung der Sicherheitsmaßnahmen zwischen Schiff und Hafenanlage auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HaSiG/12#abs-3 (3) Zur Erstellung der Sicherheitserklärung und zur Durchführung der darin festgelegten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind unbeschadet der Fälle des § 11 Absatz 4 Satz 2 regelmäßig die beauftragte Person für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und die beauftragte Person für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff verpflichtet. Im Ausnahmefall kann eine andere vom Betreiber der Hafenanlage benannte Person verpflichtet im Sinne von Satz 1 sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn für die Hafenanlage vorübergehend keine beauftragte Person für die Gefahrenabwehr nach § 9 benannt ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HaSiG/12#abs-4 (4) Der Betreiber der Hafenanlage hat die Sicherheitserklärungen mindestens ein Jahr aufzubewahren und diese auf Verlangen der Hafensicherheitsbehörde vorzulegen.

Teil 3

Gefahrenabwehr in Häfen

§ 11 § 13