Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hafensicherheitsgesetz
HaSiG§ 14 Festlegung der Hafengrenzen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HaSiG/14#abs-1 (1) Nach Durchführung der Risikobewertung gemäß § 13 legt die Hafensicherheitsbehörde die Hafengrenzen entsprechend der Zielsetzung des § 1 fest und macht die Festsetzung öffentlich bekannt. Auf die öffentliche Bekanntmachung der Hafensicherheitsbehörde hat die Gemeinde, in deren Gebiet sich der Hafen befindet, durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Im Falle des § 2 Absatz 4 gibt die Hafensicherheitsbehörde ihre Festlegung, dass die Grenzen des Hafens mit den Grenzen der Hafenanlage übereinstimmen, abweichend von Satz 1 dem Betreiber der Hafenanlage bekannt. Das Hafengebiet kann von bereits bestehenden Festlegungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften abweichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HaSiG/14#abs-2 (2) Bei wesentlichen Veränderungen der Struktur oder Nutzung des festgelegten Hafengebiets oder der hieran angrenzenden Flächen mit Auswirkung auf die Zielsetzung des § 1 legt die Hafensicherheitsbehörde die Hafengrenzen unter Beachtung der Vorgaben des Absatzes 1 neu fest.