Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hafensicherheitsgesetz
HaSiG§ 16 Beauftragte Person für die Gefahrenabwehr im Hafen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HaSiG/16#abs-1 (1) Der Hafenbetreiber hat der Hafensicherheitsbehörde eine fachlich und persönlich geeignete beauftragte Person für die Gefahrenabwehr im Hafen sowie mindestens eine geeignete Vertretung zu benennen und diese nach Zustimmung durch die Hafensicherheitsbehörde zu bestellen. Die Hafensicherheitsbehörde stimmt einer Bestellung zu, wenn die benannte Person die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HaSiG/16#abs-2 (2) Die beauftragte Person für die Gefahrenabwehr im Hafen nimmt die Aufgaben einer Kontaktstelle für alle Fragen der Gefahrenabwehr im Hafen wahr. Es ist eine enge Zusammenarbeit zwischen allen beauftragten Personen für die Gefahrenabwehr innerhalb eines Hafengebiets sicherzustellen. Eine beauftragte Person für die Gefahrenabwehr im Hafen kann für mehrere Häfen zuständig sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HaSiG/16#abs-3 (3) Die beauftragte Person für die Gefahrenabwehr im Hafen sowie deren Vertretung müssen
1. über die Fachkenntnisse entsprechend § 9 Absatz 2 Nummer 1 verfügen,
2. entsprechend § 9 Absatz 2 Nummer 2 an einer fachlichen Ausbildung teilgenommen haben und hierüber eine Teilnahmebescheinigung nachweisen,
3. über weitere fachspezifische Informationen bezüglich der Anforderungen, Organisation und Umsetzung der Gefahrenabwehr in einem Hafengebiet verfügen, die im Einzelfall von der Hafensicherheitsbehörde auf geeignete Weise vermittelt oder bereitgestellt werden und
4. zuverlässig im Sinne von § 20 sein.
§ 9 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
Teil 4
Zuverlässigkeitsüberprüfungen und datenschutzrechtliche Bestimmungen