Gesetze / Handelsregistergebührenverordnung
HRegGebV§ 2 Allgemeine Vorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HRegGebV/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Neben der Gebühr für die Ersteintragung werden nur Gebühren für die gleichzeitig angemeldete Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung und für die Eintragung einer Prokura gesondert erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HRegGebV/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Betrifft dieselbe spätere Anmeldung mehrere Tatsachen, ist für jede Tatsache die Gebühr gesondert zu erheben. Das Eintreten oder das Ausscheiden einzutragender Personen ist hinsichtlich einer jeden Person eine besondere Tatsache.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HRegGebV/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Als jeweils dieselbe Tatsache betreffend sind zu behandeln:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HRegGebV/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Anmeldungen, die am selben Tag beim Registergericht eingegangen sind und dasselbe Unternehmen betreffen, werden als eine Anmeldung behandelt.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
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29.11.2010 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2010 (BGBl. I 1731)
BGBl. 2010 I S. 1731
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14.08.2006 Ausfertigung
§ 2 aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I 1911)
BGBl. 2006 I S. 1911
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.