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Artikel 10 · BT-Drs. 16/1025 · S. 99

Zu Artikel 10 (Änderung der Handelsregister-

Zu Artikel 10 (Änderung der Handelsregister-
gebührenverordnung)
Zu Nummer 1 (§ 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 HRegGebV)
Auf die Begründung zu Artikel 3 Nr. 5 wird verwiesen.
Zu Nummer 2 (§ 2a HRegGebV)
Die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 sieht sowohl im Rah-
men der Gründung (Artikel 19 ff.) als auch für bereits be-
stehende Europäische Genossenschaften (Artikel 76) Um-
wandlungs- bzw. Verschmelzungsmöglichkeiten vor. Die
bisherigen umwandlungsrechtlichen Gebührentatbestände
beschränken sich auf Umwandlungen nach dem Umwand-
lungsgesetz und umfassen daher nicht die eigenständigen
Umwandlungs- bzw. Verschmelzungsvorgänge nach der
Verordnung. Diese Tatbestände sowie die entsprechenden
Verschmelzungs- und Umwandlungstatbestände der Verord-
nung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001
über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) sollen
denjenigen nach dem Umwandlungsgesetz gebührenrecht-
lich gleichgestellt werden.
Zu Nummer 3 (Anlage zu § 1 [Gebührenverzeichnis])
Zu Buchstabe a (Vorbemerkung 3.1)
Eine Europäische Genossenschaft mit Sitz im Ausland kann
eine Zweigniederlassung im Inland errichten (Artikel 12
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003). Für die Ein-
tragung dieser Zweigniederlassung soll die Gebühr für die
Ersteintragung einer Genossenschaft erhoben werden. Dies
entspricht den Gebührenregelungen in der Vorbemerkung
1.1 und 2.1 für die Eintragung der Errichtung einer Zweig-
niederlassung eines Unternehmens mit Sitz im Ausland in
das Handelsregister HRA bzw. HRB.
Zu Buchstabe b (Nummer GV 5003 HRegGebV)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des
§ 89 GenG (Artikel 3 Nr. 90).

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Herkunft

BT-Drs. 16/1025, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 489.594–491.221 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.55) +D1D2D3D4 · Prüfwert 800734d896904f97….

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