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Artikel 10 · BT-Drs. 16/1025 · S. 99
Zu Artikel 10 (Änderung der Handelsregister-
Zu Artikel 10 (Änderung der Handelsregister- gebührenverordnung) Zu Nummer 1 (§ 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 HRegGebV) Auf die Begründung zu Artikel 3 Nr. 5 wird verwiesen. Zu Nummer 2 (§ 2a HRegGebV) Die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 sieht sowohl im Rah- men der Gründung (Artikel 19 ff.) als auch für bereits be- stehende Europäische Genossenschaften (Artikel 76) Um- wandlungs- bzw. Verschmelzungsmöglichkeiten vor. Die bisherigen umwandlungsrechtlichen Gebührentatbestände beschränken sich auf Umwandlungen nach dem Umwand- lungsgesetz und umfassen daher nicht die eigenständigen Umwandlungs- bzw. Verschmelzungsvorgänge nach der Verordnung. Diese Tatbestände sowie die entsprechenden Verschmelzungs- und Umwandlungstatbestände der Verord- nung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) sollen denjenigen nach dem Umwandlungsgesetz gebührenrecht- lich gleichgestellt werden. Zu Nummer 3 (Anlage zu § 1 [Gebührenverzeichnis]) Zu Buchstabe a (Vorbemerkung 3.1) Eine Europäische Genossenschaft mit Sitz im Ausland kann eine Zweigniederlassung im Inland errichten (Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003). Für die Ein- tragung dieser Zweigniederlassung soll die Gebühr für die Ersteintragung einer Genossenschaft erhoben werden. Dies entspricht den Gebührenregelungen in der Vorbemerkung 1.1 und 2.1 für die Eintragung der Errichtung einer Zweig- niederlassung eines Unternehmens mit Sitz im Ausland in das Handelsregister HRA bzw. HRB. Zu Buchstabe b (Nummer GV 5003 HRegGebV) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 89 GenG (Artikel 3 Nr. 90).
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Herkunft
BT-Drs. 16/1025, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 489.594–491.221 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.55) +D1D2D3D4 · Prüfwert 800734d896904f97….
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