Gesetze / Häftlingshilfegesetz
HHG§ 4 Leistungen der Sozialen Entschädigung bei gesundheitlicher Schädigung; Verordnungsermächtigung
Stand: 01.07.2025
Wird zitiert von 28
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 23.02.2012 – L 6 VU 6118/09Zitiert von 2
- BSG, 12.09.2019 – B 9 V 2/18 RSoziales Entschädigungsrecht - Häftlingshilfe - Wohnortbeschränkung von Volksdeutschen in der ehemaligen Sowjetunion - Atomwaffenversuche in der Nähe des Wohnorts - Strahlungsbelastung als Schädigungsfolge - Geburt im Gewahrsam - Anschlussgewahrsam - Beweiswirkung der Häftlingshilfebescheinigung - Ursächlichkeit - gewahrsamseigentümliche Umstände - wertende Betrachtung - Zweck der Häftlingshilfe - besondere Betroffenheit der benachteiligten deutschen Minderheit - Zeckenbiss - allgemeines Lebensrisiko - sozialgerichtliches Verfahren - zeitliche Begrenzung des Streitgegenstands in den Vorinstanzen - Erweiterung im Revisionsverfahren - neuer Tatsachenvortrag - Sachaufklärungsrüge - Anforderungen an die RevisionsbegründungZitiert von 7
- BSG, 12.09.2019 – B 9 V 4/18 R(Soziales Entschädigungsrecht - zwangsweise Umsiedlung von Russlanddeutschen in eine Sondersiedlung im Zweiten Weltkrieg - sowjetische Kommandanturaufsicht - Geburt in der Internierung - Aufhebung der Kommandanturaufsicht - spätere Wohnortbeschränkung in der Sowjetunion - Anschlussgewahrsam - Atomwaffen-Tests in der Nähe des Wohnorts - atomare Strahlung - internierungseigentümliche Verhältnisse - fremdstaatlicher Entschädigungsanspruch nach § 7 Abs 2 BVG - Ermittlung der konkreten Strahlenkontamination am Internierungsort - sozialgerichtliches Verfahren - Revisibilität von ausländischem Recht - Überprüfung bei Aufklärungsrüge - Zurückverweisung)Zitiert von 1
- LSG Sachsen-Anhalt, 08.05.2025 – L 4 VE 10/22
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.01.2016 – L 11 VU 37/14Zitiert von 1
- Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 01.12.2023 – P.St. 2891
Zuletzt entschieden
- SG Halle, 25.04.2022 – S 9 VE 5/17Zitiert von 1
- SG Aachen, 03.09.2019 – S 12 VU 17/16
- AG Brandenburg an der Havel, 06.12.2017 – 34 C 32/17Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 HHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HHG/4#abs-1 (1) Ein nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Berechtigter, der infolge des Gewahrsams eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. Dies gilt nicht, soweit ihm wegen desselben schädigenden Ereignisses bereits folgende Leistungen zustehen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HHG/4#abs-2 (2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht eine gesundheitliche Schädigung gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch herbeigeführt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HHG/4#abs-3 (3) Wer als Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder § 5, als Pflegeperson oder als Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung einer geschädigten Person durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch eine gesundheitliche Schädigung erleidet, erhält Leistungen der Sozialen Entschädigung nach Absatz 1.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HHG/4#abs-4 (4) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HHG/4#abs-5 (5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges. Sie ist gegeben, wenn nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HHG/4#abs-6 (6) Beim Vorliegen bestimmter schädigender Ereignisse und bestimmter gesundheitlicher Schädigungen des Antragstellers wird die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs vermutet. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag unter Beachtung des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft, welche schädigenden Ereignisse und welche gesundheitlichen Schädigungen solche im Sinne des Satzes 1 sind.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HHG/4#abs-7 (7) Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache der Gesundheitsstörung in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge anerkannt werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.