Gesetze / Häftlingshilfegesetz
HHG§ 3 Erweiterung des Personenkreises
Stand: 06.06.2025
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Gruppen von Personen, die aus den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gründen
a)
in anderen als den dort bezeichneten Gebieten außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes in Gewahrsam genommen wurden oder
b)
ohne in Gewahrsam genommen worden zu sein, durch andere Maßnahmen eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben,
sowie deren Angehörige und Hinterbliebene den nach diesem Gesetz zum Empfang von Leistungen Berechtigten gleichzustellen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 3 HHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Gießen, 11.08.2020 – 3 L 2412/20.GI
- VG Wiesbaden, 25.02.2014 – 28 K 419/12.WI.DZitiert von 8
- VGH Hessen, 29.09.2011 – 22 A 73/11.PVZitiert von 1
- Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 01.12.2023 – P.St. 2891
- VGH Hessen, 28.09.2015 – 28 A 809/14.DZitiert von 7
- VG Kassel, 17.01.2013 – 1 K 58/11.KSZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.