Gesetze / Häftlingshilfegesetz
HHG§ 5 Leistungen der Sozialen Entschädigung für Hinterbliebene
Stand: 01.01.2024
Ist die geschädigte Person an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten die Hinterbliebenen Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. Dies gilt nicht, soweit den Hinterbliebenen bereits folgende Leistungen zustehen:
§ 4 Absatz 3 dieses Gesetzes und § 148 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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20.06.2011 Ausfertigung
§ 5 Satz 3 aufgehoben durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I 1114 224)
BGBl. 2011 I S. 1114
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