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Artikel 4 · BT-Drs. 16/6541 · S. 40

Zu Artikel 4 (Änderung des Häftlingshilfegesetzes)

Zu Artikel 4 (Änderung des Häftlingshilfegesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 4)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung zur Anpas-
sung an die neue Ministeriumsbezeichnung sowie um eine
Folgeänderung aus der Streichung der entsprechenden Rege-
lung in § 1 Abs. 3 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes
durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungs-
gesetzes vom 11. April 2002 (BGBl. I S. 1302). Im Übrigen
wird auf die Begründung zu Artikel 2 Nr. 1 verwiesen.
Zu Nummer 2 (§ 6)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung zur An-
passung an den neuen Sprachgebrauch in § 30 Abs. 1 des
Bundesversorgungsgesetzes.
Zu Nummer 3 (§ 8)
Nach § 8 des Häftlingshilfegesetzes werden auf Antrag Leis-
tungen in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die
Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen er-
bracht. Durch Artikel 10 dieses Gesetzes wird das Gesetz
über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefan-
genen aufgehoben. Damit wird auch § 8 HHG gegenstands-
los. In den Bestandsfällen sollen jedoch wie bisher Leistun-
gen nach dem Bundesversorgungsgesetz erbracht werden.
Dies wird durch Artikel 1 Nr. 54 dieses Gesetzes sicher-
gestellt.

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Herkunft

BT-Drs. 16/6541, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 169.676–170.840 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert 6c07fe16910e9457….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP