Gesetze / Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz
StrRehaG§ 23 Zusammentreffen von Ansprüchen
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 5
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- LSG Sachsen-Anhalt, 08.05.2025 – L 4 VE 10/22
- LSG Baden-Württemberg, 26.02.2015 – L 6 VU 4119/14Zitiert von 1
- SG Aachen, 03.09.2019 – S 12 VU 17/16
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.07.2013 – L 13 VE 29/11
- LSG NRW, 23.11.2006 – L 7 VU 35/02Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/23#abs-1 (1) Treffen Ansprüche aus § 21 mit folgenden Ansprüchen zusammen, werden die Leistungen der Sozialen Entschädigung unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen nach diesem Gesetz gewährt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/23#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/23#abs-3 (3) Bei der Feststellung der Elternrente sind auch die Kinder zu berücksichtigen, die infolge einer Schädigung im Sinne des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gestorben. Besteht bereits ein Anspruch auf Elternrente nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, wird sie nach diesem Gesetz nicht gewährt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Anspruch auf Elternrente nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsehen.