Gesetze / Häftlingshilfegesetz
HHG§ 16 Finanzierung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HHG/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 18 kann die Stiftung die ihr für diese Zwecke noch zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Stammkapital und aus den jährlichen Erträgnissen sowie Zuwendungen von dritter Seite verwenden. Darüber hinaus werden ihr hierfür im Jahr 2015 2 Millionen Euro und im Jahr 2016 13,5 Millionen Euro aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt. Einlagen in das Stiftungsvermögen sind zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HHG/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Verwaltungskosten der Stiftung trägt der Bund.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HHG/16?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.
Änderungsverlauf
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07.11.2015 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2015 (BGBl. I 1922)
BGBl. 2015 I S. 1922
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10.12.2007 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I 2830)
BGBl. 2007 I S. 2830
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17.12.1999 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I 2662)
BGBl. 1999 I S. 2662
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08.06.1994 Ausfertigung
§ 16 geändert und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 1994 (BGBl. I 1214)
BGBl. 1994 I S. 1214
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.