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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1994, S. 1214
BGBl. 1994 I S. 1214 · 4.014 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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1214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zehntes Gesetz
zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und anderer Gesetze
Vom 8.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Häftlingshilfegesetzes
Das Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1S. 838) wird wie folgt
geändert:
1. In § 9a Abs. 4 wird die Angabe „16 bis" durch die
Angabe „17 und" ersetzt.
2. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Zahl „42 500 000" durch die
Zahl „53 600 000" ersetzt.
b) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
„Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 18 kann die
Stiftung die ihr für diese Zwecke noch zur Ver-
fügung stehenden Mittel aus dem Stammkapital
und aus den jährlichen Erträgnissen verwenden.
Darüber hinaus werden ihr hierfür in den Jahren
- 1994 bis 1996 je eine Million Deutsche Mark,
- 1997 siebenhundertfünfzigtausend Deutsche
Mark,
- 1998 und 1999 je fünfhunderttausend Deutsche
Mark,
- 2000 bis 2005 je dreihunderttausend Deutsche
Mark
aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt."
c) Absatz 3 wird gestrichen.
3. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Unterstützungsleistungen nach § 18 des Straf-
rechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sind bei der
Unterstützung nach Satz 1 zu berücksichtigen."
Juni 1994
4. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Die in Anlage I Kapitel II Sachgebiet D Ab-
schnitt III Nr. 3 Buchstabe b des Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 920)
aufgeführte Maßgabe ist vom 1. Januar 1996 an
nicht mehr anzuwenden."
Artikel2
Änderung des StrafrechUichen
Rehabilitierungsgesetzes
Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz vom 29. Ok-
tober 1992 (BGBI. 1S. 1814) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 wird das Wort „Investitionsgesetz" durch
das Wort „lnvestitionsvorranggesetz" ersetzt.
2. § 25 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17
und 19 an Berechtigte nach Satz 1 sind ausschließlich
die in § 10 Abs. 2 des Häftlingshilfegesetzes bestimm-
ten Stellen zuständig."
Artikel3
Änderung des Einkommensteuergesetzes
In § 3 Nr. 23 des Einkommensteuergesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 7. September 1990
(BGBI. 1 S. 1898; 1991 1 S. 808), das zuletzt durch Arti-
kel 7 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1184) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. Februar 1987 (BGBI. I S. 512)"
gestrichen.
Artikel4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 2 Nr. 2
am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 Nr. 2 tritt
am 1. Januar 1~96 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 8. Juni 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1994 I S. 1214. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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