Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1994, S. 1214

BGBl. 1994 I S. 1214 · 4.014 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 1994, Seite 1214 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1214
1214                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                                       Zehntes Gesetz
                 zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und anderer Gesetze

                                                     Vom 8.

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
         Änderung des Häftlingshilfegesetzes

  Das Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1S. 838) wird wie folgt
geändert:

1. In § 9a Abs. 4 wird die Angabe „16 bis" durch die

   Angabe „17 und" ersetzt.

2. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird die Zahl „42 500 000" durch die
      Zahl „53 600 000" ersetzt.
   b) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
       „Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 18 kann die
       Stiftung die ihr für diese Zwecke noch zur Ver-
       fügung stehenden Mittel aus dem Stammkapital
       und aus den jährlichen Erträgnissen verwenden.
       Darüber hinaus werden ihr hierfür in den Jahren

       - 1994 bis 1996 je eine Million Deutsche Mark,
       - 1997 siebenhundertfünfzigtausend Deutsche
         Mark,
       - 1998 und 1999 je fünfhunderttausend Deutsche
         Mark,
       - 2000 bis 2005 je dreihunderttausend Deutsche
         Mark

       aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt."

   c) Absatz 3 wird gestrichen.

3. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
   b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
       ,,Unterstützungsleistungen nach § 18 des Straf-
       rechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sind bei der
       Unterstützung nach Satz 1 zu berücksichtigen."

Juni 1994

  4. § 26 wird wie folgt geändert:
     a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
     b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
         ,,(2) Die in Anlage I Kapitel II Sachgebiet D Ab-

        schnitt III Nr. 3 Buchstabe b des Einigungsvertrages
        vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 920)
        aufgeführte Maßgabe ist vom 1. Januar 1996 an
        nicht mehr anzuwenden."

                           Artikel2

               Änderung des StrafrechUichen

                 Rehabilitierungsgesetzes

    Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz vom 29. Ok-
  tober 1992 (BGBI. 1S. 1814) wird wie folgt geändert:

  1. In § 3 Abs. 2 wird das Wort „Investitionsgesetz" durch
     das Wort „lnvestitionsvorranggesetz" ersetzt.
  2. § 25 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

     „Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17
     und 19 an Berechtigte nach Satz 1 sind ausschließlich
     die in § 10 Abs. 2 des Häftlingshilfegesetzes bestimm-
     ten Stellen zuständig."

                           Artikel3
        Änderung des Einkommensteuergesetzes

    In § 3 Nr. 23 des Einkommensteuergesetzes in der Fas-
  sung der Bekanntmachung vom 7. September 1990
  (BGBI. 1 S. 1898; 1991 1 S. 808), das zuletzt durch Arti-

  kel 7 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1184) ge-
  ändert worden ist, werden die Wörter „in der Fassung der
  Bekanntmachung vom 4. Februar 1987 (BGBI. I S. 512)"
  gestrichen.

                           Artikel4
                         Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 2 Nr. 2
  am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 Nr. 2 tritt
  am 1. Januar 1~96 in Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                   Berlin, den 8. Juni 1994
                                               Der Bundespräsident
                                                   Weizsäcker
                                                 Der Bundeskanzler
                                                  Dr. Helmut Kohl
                                          Der Bundesminister des Innern
                                                    Kanther

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1994 I S. 1214. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8538064372ae7cb0….