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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 2830

BGBl. 2007 I S. 2830 · 10.448 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2007, Seite 2830 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2830
                                         Gesetz
                        zur Aufhebung der Heimkehrerstiftung
          und zur Finanzierung der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge
                 (Heimkehrerstiftungsaufhebungsgesetz – HKStAufhG)
                                           Vom 10. Dezember 2007

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                  Änderung
    des Gesetzes über die Heimkehrerstiftung
   Das Gesetz über die Heimkehrerstiftung vom 21. De-
zember 1992 (BGBl. I S. 2094, 2101), geändert durch
Artikel 60 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:
    „(4) Die Stiftung wird mit Ablauf des 31. Dezember
  2007 aufgehoben. Danach ist das Bundesver-
  waltungsamt für die Durchführung dieses Gesetzes
  zuständig.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Wörter „Von der Stiftung“
     durch die Wörter „Nach diesem Gesetz“ ersetzt.

  b) In Absatz 5 werden die Wörter „durch die Stif-

     tung“ gestrichen.

3. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Stif-
     tung“ durch die Wörter „Das Bundesverwaltungs-
     amt“ ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Stiftung“

           durch die Wörter „das Bundesverwaltungs-
           amt“ ersetzt.

       bb) In Satz 4 werden die Wörter „§ 6 Abs. 4 zu
           erlassenden Richtlinien“ durch die Wörter
           „§ 10 zu erlassenden allgemeinen Verwal-
           tungsvorschriften“ ersetzt.

  c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Stif-
     tung“ durch die Wörter „das Bundesverwaltungs-
     amt“ ersetzt.
  d) In Absatz 4 werden die Wörter „Die Stiftung“
     durch die Wörter „Das Bundesverwaltungsamt“
     ersetzt.

   e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
        „(7) Anträge auf Gewährung von Leistungen
      nach Absatz 1 können bis zum 17. Dezember
      2007 gestellt werden.“
4. § 4 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 4
                       Finanzierung

      (1) Für Leistungen nach § 3 Abs. 1 werden in den
   Jahren 2007 bis 2009 jeweils 1 534 000 Euro bereit-
   gestellt. Hierfür können darüber hinaus die der Stif-
   tung für diese Zwecke noch zur Verfügung stehen-
   den Mittel aus dem Stammkapital, aus Rückflüssen
   von Darlehen, die die Stiftung nach § 46 Abs. 2 des
   bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Kriegsgefan-
   genenentschädigungsgesetzes gewährt hat, und
   aus den jährlichen Erträgnissen sowie Zuwendungen
   von dritter Seite verwendet werden.

      (2) Für Leistungen nach § 3 Abs. 2 und 3 werden
   die Rückflüsse (Zins- und Tilgungsbeträge) abzüg-

   lich Verwaltungskosten aus Darlehen, die nach

   Abschnitt II in der bis zum 31. Dezember 1978 gel-
   tenden Fassung des Kriegsgefangenenentschä-
   digungsgesetzes gewährt worden sind, zur Verfü-
   gung gestellt. Die hierfür darüber hinaus erforderli-
   chen Mittel werden vom Bund zur Verfügung ge-
   stellt.

     (3) Die Verwaltungskosten der Stiftung trägt der

   Bund.

      (4) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von
   dritter Seite anzunehmen.“

5. Die §§ 5 bis 9 werden aufgehoben.
6. § 10 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 10

                         Aufsicht
     Das Bundesministerium des Innern erlässt allge-
   meine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung die-
   ses Gesetzes durch das Bundesverwaltungsamt.“
7. § 11 wird aufgehoben.
BGBl. 2007, Seite 2831 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2831
                       Artikel 2

       Änderung des Häftlingshilfegesetzes
   Das Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), zu-
letzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
16. Mai 2007 (BGBl. I S. 748), wird wie folgt geändert:

1. § 16 wird wie folgt neu gefasst:

                          „§ 16

                       Finanzierung

    (1) Für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 18
  kann die Stiftung die ihr für diese Zwecke noch zur
  Verfügung stehenden Mittel aus dem Stammkapital
  und aus den jährlichen Erträgnissen sowie Zuwen-
  dungen von dritter Seite verwenden. Darüber hinaus
  werden ihr hierfür in den Jahren 2007 bis 2009 je-
  weils 2 180 000 Euro aus dem Bundeshaushalt zur
  Verfügung gestellt. Einlagen in das Stiftungsvermö-
  gen sind zulässig.
    (2) Die Verwaltungskosten der Stiftung trägt der
  Bund.
     (3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von
  dritter Seite anzunehmen.“
2. In § 10 Abs. 7 werden nach den Wörtern „§ 15 Abs. 1
   Satz 4 bis 5“ die Wörter „und Abs. 3“ eingefügt.

                       Artikel 3
                     Gesetz
       über eine einmalige Entschädigung
    an die Heimkehrer aus dem Beitrittsgebiet
       (Heimkehrerentschädigungsgesetz)

                          §1
                      Grundsatz
   Heimkehrer, die in das in Artikel 3 des Einigungsver-
trages genannte Gebiet (Beitrittsgebiet) zurückgekehrt
sind, erhalten zum Ausgleich für den erlittenen Gewahr-
sam eine einmalige Entschädigung.

                          §2

                     Heimkehrer

  (1) Heimkehrer im Sinne dieses Gesetzes sind ehe-
malige Kriegsgefangene, die
1. nach dem 31. Dezember 1946 in das Beitrittsgebiet
   entlassen worden sind,
2. ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik

   Deutschland haben,

3. keinen Anspruch nach dem Gesetz über die Ent-
   schädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener
   in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
   nummer 84-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
   aufgehoben durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom
   21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094, 2104), geltend
   machen konnten.
   (2) Kriegsgefangene sind Deutsche, die wegen
militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefangen
genommen und von einer ausländischen Macht festge-
halten wurden. Was als militärischer oder militärähn-
licher Dienst anzusehen ist, richtet sich nach den Be-
stimmungen des Bundesversorgungsgesetzes in der
jeweils geltenden Fassung.

  (3) Als Kriegsgefangene im Sinne dieses Gesetzes
gelten ferner

1. Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit
   Ereignissen, die unmittelbar mit der Kriegsführung
   des Zweiten Weltkriegs zusammenhingen, von einer
   ausländischen Macht auf eng begrenztem Raum
   unter dauernder Bewachung festgehalten wurden,

   und

2. Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit

   den Kriegsereignissen in ein ausländisches Staats-
   gebiet verschleppt wurden.

  (4) Von der Leistung nach diesem Gesetz ausge-
schlossen sind Heimkehrer, die
1. der nationalsozialistischen oder einer anderen Ge-
   waltherrschaft erheblich Vorschub geleistet haben
   oder

2. durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der
   Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen
   haben oder
3. in schwerwiegendem Maße ihre Stellung zum eige-
   nen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht
   haben oder
4. eine herausgehobene politische oder berufliche
   Stellung innegehabt haben, die sie nur durch eine
   besondere Bindung an ein totalitäres System errei-
   chen konnten, oder
5. nach dem 8. Mai 1945 wegen eines Verbrechens
   rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens
   einem Jahr verurteilt worden sind, das sie vor dem
   8. Mai 1945 in Ausübung ihrer tatsächlichen oder
   angemaßten Befehlsbefugnis begangen haben, oder
6. nach dem 8. Mai 1945 wegen Verbrechen oder Ver-
   gehen an Mitgefangenen in ausländischem Gewahr-
   sam verurteilt worden sind.

Die Verurteilung nach den Nummern 5 und 6 muss
durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses
Gesetzes erfolgt sein.

                          §3

                        Antrag
  (1) Die einmalige Entschädigung wird auf Antrag
vom Bundesverwaltungsamt gewährt.

   (2) Mit dem Antrag ist der Entlassungsschein vorzu-

legen. Andernfalls sind die Voraussetzungen für die
Heimkehrereigenschaft glaubhaft zu machen. Eides-
stattliche Versicherungen und zwei Zeugenaussagen
können verwendet werden, wenn andere Mittel zur
Glaubhaftmachung nicht beschafft werden können.

   (3) Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach In-
krafttreten dieses Gesetzes zu stellen.

                          §4
              Höhe der Entschädigung

  (1) Die Höhe der einmaligen Entschädigung für jeden
Berechtigten beträgt, gestaffelt nach der Dauer des Ge-
wahrsams:
BGBl. 2007, Seite 2832 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2832
1. für die Entlassungsjahrgänge
   1947 und 1948                              500 Euro,

2. für die Entlassungsjahrgänge
   1949 und 1950                            1 000 Euro,

3. für die Entlassungsjahrgänge

   ab 1951                                  1 500 Euro.

  (2) Der Anspruch unterliegt in der Person des un-
mittelbar Berechtigten nicht der Zwangsvollstreckung
und bleibt bei Sozialleistungen, deren Gewährung von
anderen Einkünften abhängig ist, unberücksichtigt.

                         §5
                   Kostentragung

  Der Bund trägt die Aufwendungen nach § 4 dieses
Gesetzes.

                        Artikel 4

              Aufhebung des Gesetzes
           über Finanzhilfen des Bundes
        gemäß Artikel 104a Abs. 4 GG für
    Investitionen zur vorläufigen Unterbringung

        von Aussiedlern und Übersiedlern

   Das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes gemäß
Artikel 104a Abs. 4 GG für Investitionen zur vorläufigen
Unterbringung von Aussiedlern und Übersiedlern vom
5. Juli 1990 (BGBl. I S. 1347) wird aufgehoben.

                        Artikel 5
                      Inkrafttreten
    Artikel 1 Nr. 2, 3 Buchstabe a bis d, Nr. 5, 6 sowie 7
tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. Ja-
nuar 2009 in Kraft. Das Gesetz im Übrigen tritt am Tag
nach der Verkündung in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 10. Dezember

2007
                                           Der Bundespräsident
                                               Horst Köhler
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                    Der Bundesminister des Innern
                                             Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 2830. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 05a920ccfff02f01….