Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 2830
BGBl. 2007 I S. 2830 · 10.448 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Aufhebung der Heimkehrerstiftung
und zur Finanzierung der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge
(Heimkehrerstiftungsaufhebungsgesetz – HKStAufhG)
Vom 10. Dezember 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung
des Gesetzes über die Heimkehrerstiftung
Das Gesetz über die Heimkehrerstiftung vom 21. De-
zember 1992 (BGBl. I S. 2094, 2101), geändert durch
Artikel 60 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Stiftung wird mit Ablauf des 31. Dezember
2007 aufgehoben. Danach ist das Bundesver-
waltungsamt für die Durchführung dieses Gesetzes
zuständig.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Von der Stiftung“
durch die Wörter „Nach diesem Gesetz“ ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter „durch die Stif-
tung“ gestrichen.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Stif-
tung“ durch die Wörter „Das Bundesverwaltungs-
amt“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Stiftung“
durch die Wörter „das Bundesverwaltungs-
amt“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „§ 6 Abs. 4 zu
erlassenden Richtlinien“ durch die Wörter
„§ 10 zu erlassenden allgemeinen Verwal-
tungsvorschriften“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Stif-
tung“ durch die Wörter „das Bundesverwaltungs-
amt“ ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter „Die Stiftung“
durch die Wörter „Das Bundesverwaltungsamt“
ersetzt.
e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Anträge auf Gewährung von Leistungen
nach Absatz 1 können bis zum 17. Dezember
2007 gestellt werden.“
4. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Finanzierung
(1) Für Leistungen nach § 3 Abs. 1 werden in den
Jahren 2007 bis 2009 jeweils 1 534 000 Euro bereit-
gestellt. Hierfür können darüber hinaus die der Stif-
tung für diese Zwecke noch zur Verfügung stehen-
den Mittel aus dem Stammkapital, aus Rückflüssen
von Darlehen, die die Stiftung nach § 46 Abs. 2 des
bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Kriegsgefan-
genenentschädigungsgesetzes gewährt hat, und
aus den jährlichen Erträgnissen sowie Zuwendungen
von dritter Seite verwendet werden.
(2) Für Leistungen nach § 3 Abs. 2 und 3 werden
die Rückflüsse (Zins- und Tilgungsbeträge) abzüg-
lich Verwaltungskosten aus Darlehen, die nach
Abschnitt II in der bis zum 31. Dezember 1978 gel-
tenden Fassung des Kriegsgefangenenentschä-
digungsgesetzes gewährt worden sind, zur Verfü-
gung gestellt. Die hierfür darüber hinaus erforderli-
chen Mittel werden vom Bund zur Verfügung ge-
stellt.
(3) Die Verwaltungskosten der Stiftung trägt der
Bund.
(4) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von
dritter Seite anzunehmen.“
5. Die §§ 5 bis 9 werden aufgehoben.
6. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Aufsicht
Das Bundesministerium des Innern erlässt allge-
meine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung die-
ses Gesetzes durch das Bundesverwaltungsamt.“
7. § 11 wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Häftlingshilfegesetzes
Das Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), zu-
letzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
16. Mai 2007 (BGBl. I S. 748), wird wie folgt geändert:
1. § 16 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 16
Finanzierung
(1) Für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 18
kann die Stiftung die ihr für diese Zwecke noch zur
Verfügung stehenden Mittel aus dem Stammkapital
und aus den jährlichen Erträgnissen sowie Zuwen-
dungen von dritter Seite verwenden. Darüber hinaus
werden ihr hierfür in den Jahren 2007 bis 2009 je-
weils 2 180 000 Euro aus dem Bundeshaushalt zur
Verfügung gestellt. Einlagen in das Stiftungsvermö-
gen sind zulässig.
(2) Die Verwaltungskosten der Stiftung trägt der
Bund.
(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von
dritter Seite anzunehmen.“
2. In § 10 Abs. 7 werden nach den Wörtern „§ 15 Abs. 1
Satz 4 bis 5“ die Wörter „und Abs. 3“ eingefügt.
Artikel 3
Gesetz
über eine einmalige Entschädigung
an die Heimkehrer aus dem Beitrittsgebiet
(Heimkehrerentschädigungsgesetz)
§1
Grundsatz
Heimkehrer, die in das in Artikel 3 des Einigungsver-
trages genannte Gebiet (Beitrittsgebiet) zurückgekehrt
sind, erhalten zum Ausgleich für den erlittenen Gewahr-
sam eine einmalige Entschädigung.
§2
Heimkehrer
(1) Heimkehrer im Sinne dieses Gesetzes sind ehe-
malige Kriegsgefangene, die
1. nach dem 31. Dezember 1946 in das Beitrittsgebiet
entlassen worden sind,
2. ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik
Deutschland haben,
3. keinen Anspruch nach dem Gesetz über die Ent-
schädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 84-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
aufgehoben durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom
21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094, 2104), geltend
machen konnten.
(2) Kriegsgefangene sind Deutsche, die wegen
militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefangen
genommen und von einer ausländischen Macht festge-
halten wurden. Was als militärischer oder militärähn-
licher Dienst anzusehen ist, richtet sich nach den Be-
stimmungen des Bundesversorgungsgesetzes in der
jeweils geltenden Fassung.
(3) Als Kriegsgefangene im Sinne dieses Gesetzes
gelten ferner
1. Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit
Ereignissen, die unmittelbar mit der Kriegsführung
des Zweiten Weltkriegs zusammenhingen, von einer
ausländischen Macht auf eng begrenztem Raum
unter dauernder Bewachung festgehalten wurden,
und
2. Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit
den Kriegsereignissen in ein ausländisches Staats-
gebiet verschleppt wurden.
(4) Von der Leistung nach diesem Gesetz ausge-
schlossen sind Heimkehrer, die
1. der nationalsozialistischen oder einer anderen Ge-
waltherrschaft erheblich Vorschub geleistet haben
oder
2. durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der
Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen
haben oder
3. in schwerwiegendem Maße ihre Stellung zum eige-
nen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht
haben oder
4. eine herausgehobene politische oder berufliche
Stellung innegehabt haben, die sie nur durch eine
besondere Bindung an ein totalitäres System errei-
chen konnten, oder
5. nach dem 8. Mai 1945 wegen eines Verbrechens
rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens
einem Jahr verurteilt worden sind, das sie vor dem
8. Mai 1945 in Ausübung ihrer tatsächlichen oder
angemaßten Befehlsbefugnis begangen haben, oder
6. nach dem 8. Mai 1945 wegen Verbrechen oder Ver-
gehen an Mitgefangenen in ausländischem Gewahr-
sam verurteilt worden sind.
Die Verurteilung nach den Nummern 5 und 6 muss
durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses
Gesetzes erfolgt sein.
§3
Antrag
(1) Die einmalige Entschädigung wird auf Antrag
vom Bundesverwaltungsamt gewährt.
(2) Mit dem Antrag ist der Entlassungsschein vorzu-
legen. Andernfalls sind die Voraussetzungen für die
Heimkehrereigenschaft glaubhaft zu machen. Eides-
stattliche Versicherungen und zwei Zeugenaussagen
können verwendet werden, wenn andere Mittel zur
Glaubhaftmachung nicht beschafft werden können.
(3) Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach In-
krafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
§4
Höhe der Entschädigung
(1) Die Höhe der einmaligen Entschädigung für jeden
Berechtigten beträgt, gestaffelt nach der Dauer des Ge-
wahrsams:

1. für die Entlassungsjahrgänge
1947 und 1948 500 Euro,
2. für die Entlassungsjahrgänge
1949 und 1950 1 000 Euro,
3. für die Entlassungsjahrgänge
ab 1951 1 500 Euro.
(2) Der Anspruch unterliegt in der Person des un-
mittelbar Berechtigten nicht der Zwangsvollstreckung
und bleibt bei Sozialleistungen, deren Gewährung von
anderen Einkünften abhängig ist, unberücksichtigt.
§5
Kostentragung
Der Bund trägt die Aufwendungen nach § 4 dieses
Gesetzes.
Artikel 4
Aufhebung des Gesetzes
über Finanzhilfen des Bundes
gemäß Artikel 104a Abs. 4 GG für
Investitionen zur vorläufigen Unterbringung
von Aussiedlern und Übersiedlern
Das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes gemäß
Artikel 104a Abs. 4 GG für Investitionen zur vorläufigen
Unterbringung von Aussiedlern und Übersiedlern vom
5. Juli 1990 (BGBl. I S. 1347) wird aufgehoben.
Artikel 5
Inkrafttreten
Artikel 1 Nr. 2, 3 Buchstabe a bis d, Nr. 5, 6 sowie 7
tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. Ja-
nuar 2009 in Kraft. Das Gesetz im Übrigen tritt am Tag
nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Dezember
2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 2830. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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