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Artikel 2 · BT-Drs. 16/5845 · S. 10

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2
Die Finanzierung der Durchführung des Häftlingshilfegeset-
zes wird neu geregelt.
Für die Gewährung von Unterstützungsleistungen zur Linde-
rung einer Notlage werden in den Jahren 2007 bis 2009 wie
nach der 2005 ausgelaufenen Finanzierungsregelung weiter-
hin jeweils 767 000 Euro bereitgestellt. Außerdem wird
klargestellt, dass (zusätzliche) Einlagen in das Stiftungsver-
mögen zulässig sind. Im Übrigen stehen der Stiftung für die
Leistungsgewährung weiterhin das restliche Stammkapital,
jährliche Erträgnisse hieraus und Zuwendungen von dritter
Seite zur Verfügung.
Die Verwaltungskosten der Stiftung werden vollständig vom
Bund getragen.

BT-Drs. 16/5845 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 16/5845, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 30.870–31.526 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.55) +D1D2D3 · Prüfwert bdd66dcb6367ed95….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP