Gesetze / Haushaltsgrundsätzegesetz
HGrG§ 6 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/6#abs-1 (1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/6#abs-2 (2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/6#abs-3 (3) In geeigneten Bereichen soll eine Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt werden.
Wird zitiert von 37 Entscheidungen zu § 6 HGrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 09.08.2016 – DL 13 S 1279/15Zitiert von 12
- OLG Frankfurt am Main, 16.07.2015 – 3 U 189/14Zitiert von 1
- BGH, 23.05.2025 – V ZR 259/23Zweckbindung und Vertragsauslegung bei kommunalen Fördermodellen; Ermessensausübung bei Ausübung des Wiederkaufsrechts im sog. EinheimischenmodellZitiert von 1
- BGH, 06.11.2009 – V ZR 63/09Verwaltungsprivatrecht: Ermessen des Subventionsgebers zwischen Wiederkaufsrecht und Nachforderung des Verbilligungsabschlags bei zweckwidriger Grundstücksnutzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- BGH, 29.08.2007 – 5 StR 103/07Strafrecht: Voraussetzungen der Bestellung zum Amtsträger; Anforderungen an eine eidesstattliche Versicherung im Insolvenzeröffnungsverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- BGH, 12.11.2002 – KZR 11/01
Zuletzt entschieden
- BSG, 27.06.2024 – B 2 A 1/22 RSozialgerichtliches Verfahren - Aufsichtsklage - Zulässigkeit - gesetzliche Unfallversicherung - Aufsichtsrecht - Überschreitung des Aufgabenbereichs eines Unfallversicherungsträgers - Dienstwagenüberlassung an Mitarbeiter zur privaten Nutzung - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - aufsichtsrechtlicher Verpflichtungsbescheid - Rechtsverstoß - Ermessensfehler - Ermessensnichtgebrauch - AuswahlermessenZitiert von 2
- VG Bayreuth, 08.05.2024 – B 7 K 22.877Zitiert von 5
- VG Bayreuth, 08.05.2024 – B 7 K 22.876Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 HGrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.1997 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3251)
BGBl. 1997 I S. 3251
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.