Gesetze / Haushaltsgrundsätzegesetz

HGrG

§ 6 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung

Stand: 10.06.2019

Bund33 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/6#abs-1 (1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/6#abs-2 (2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/6#abs-3 (3) In geeigneten Bereichen soll eine Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt werden.

§ 5 § 6a