Gesetze / Haushaltsgrundsätzegesetz
HGrG§ 6 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 33
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 09.08.2016 – DL 13 S 1279/15Zitiert von 12
- OLG Frankfurt am Main, 16.07.2015 – 3 U 189/14Zitiert von 1
- BGH, 23.05.2025 – V ZR 259/23Zweckbindung und Vertragsauslegung bei kommunalen Fördermodellen; Ermessensausübung bei Ausübung des Wiederkaufsrechts im sog. EinheimischenmodellZitiert von 1
- BGH, 06.11.2009 – V ZR 63/09Zitiert von 22
- BGH, 29.08.2007 – 5 StR 103/07Strafrecht: Voraussetzungen der Bestellung zum Amtsträger; Anforderungen an eine eidesstattliche Versicherung im Insolvenzeröffnungsverfahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- BGH, 12.11.2002 – KZR 11/01
Zuletzt entschieden
- BSG, 27.06.2024 – B 2 A 1/22 RSozialgerichtliches Verfahren - Aufsichtsklage - Zulässigkeit - gesetzliche Unfallversicherung - Aufsichtsrecht - Überschreitung des Aufgabenbereichs eines Unfallversicherungsträgers - Dienstwagenüberlassung an Mitarbeiter zur privaten Nutzung - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - aufsichtsrechtlicher Verpflichtungsbescheid - Rechtsverstoß - Ermessensfehler - Ermessensnichtgebrauch - AuswahlermessenZitiert von 2
- VG Bayreuth, 08.05.2024 – B 7 K 22.877Zitiert von 5
- VG Bayreuth, 08.05.2024 – B 7 K 22.876Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 HGrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/6#abs-1 (1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/6#abs-2 (2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/6#abs-3 (3) In geeigneten Bereichen soll eine Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt werden.