Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 75
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 03.03.2011 – 9 A 8/10Planfeststellungsbeschluss für Ausbau der Bundesautobahn A 3 im Abschnitt Anschlussstelle WürzburgZitiert von 115
- OVG NRW, 30.06.2022 – 9 A 3163/17Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 02.11.2010 – PB 15 S 127/10Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 13.09.2019 – PB 15 S 985/19
- BGH, 26.11.2015 – 3 StR 17/15Untreue: Vermögensbetreuungspflicht eines Mitglieds des Aufsichtsrats einer GmbH; Übernahme von Bürgschaftsverpflichtungen für ein Bundesland durch dessen Finanzminister; Verstoß gegen das europarechtliche Subventionsverbot; Darlegungsanforderungen bezüglich der Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht durch einen HandlungsbevollmächtigtenZitiert von 33
- BVerwG, 24.11.2011 – 9 A 23/10Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der A 281; Weserquerung; Umweltverträglichkeitsprüfung; Gebot fairer Verfahrensgestaltung; Variantenauswahl; Planrechtfertigung; Anpassungsgebot; Naturschutz; FinanzierbarkeitZitiert von 123
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 09.03.2026 – 11 A 26/24
- VG Frankfurt am Main, 30.09.2025 – 5 K 2277/23.FZitiert von 4
- VG Wiesbaden, 21.05.2025 – 7 L 2016/24.WIZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 BHO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/7#abs-1 (1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliederung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/7#abs-2 (2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Dabei ist auch die mit den Maßnahmen verbundene Risikoverteilung zu berücksichtigen. In geeigneten Fällen ist privaten Anbietern die Möglichkeit zu geben darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten nicht ebenso gut oder besser erbringen können (Interessenbekundungsverfahren).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/7#abs-3 (3) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.