Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/7#abs-1 (1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliederung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/7#abs-2 (2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Dabei ist auch die mit den Maßnahmen verbundene Risikoverteilung zu berücksichtigen. In geeigneten Fällen ist privaten Anbietern die Möglichkeit zu geben darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten nicht ebenso gut oder besser erbringen können (Interessenbekundungsverfahren).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/7#abs-3 (3) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.
Wird zitiert von 83 Entscheidungen zu § 7 BHO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 03.03.2011 – 9 A 8.10Zitiert von 141
- BVerwG, 03.03.2011 – 9 A 8/10Planfeststellungsbeschluss für Ausbau der Bundesautobahn A 3 im Abschnitt Anschlussstelle WürzburgZitiert von 3
- OVG NRW, 30.06.2022 – 9 A 3163/17Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 02.11.2010 – PB 15 S 127/10Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 13.09.2019 – PB 15 S 985/19
- BGH, 26.11.2015 – 3 StR 17/15Untreue: Vermögensbetreuungspflicht eines Mitglieds des Aufsichtsrats einer GmbH; Übernahme von Bürgschaftsverpflichtungen für ein Bundesland durch dessen Finanzminister; Verstoß gegen das europarechtliche Subventionsverbot; Darlegungsanforderungen bezüglich der Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht durch einen HandlungsbevollmächtigtenZitiert von 35
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 09.03.2026 – 11 A 26/24
- VG Frankfurt am Main, 30.09.2025 – 5 K 2277/23.FZitiert von 4
- VG Wiesbaden, 21.05.2025 – 7 L 2016/24.WIZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 BHO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.09.2005 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I 2676)
BGBl. 2005 I S. 2676
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22.12.1997 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3251)
BGBl. 1997 I S. 3251
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