Gesetze / Bundeshaushaltsordnung

BHO

§ 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung

Stand: 10.06.2019

Bund75 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/7#abs-1 (1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliederung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/7#abs-2 (2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Dabei ist auch die mit den Maßnahmen verbundene Risikoverteilung zu berücksichtigen. In geeigneten Fällen ist privaten Anbietern die Möglichkeit zu geben darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten nicht ebenso gut oder besser erbringen können (Interessenbekundungsverfahren).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/7#abs-3 (3) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.

§ 6 § 8