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BayHO

Art 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/7#abs-1 (1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Aufgaben und Einrichtungen sind in geeigneten Fällen darauf zu untersuchen, ob und in welchem Umfang die Tätigkeit durch nichtstaatliche Stellen, insbesondere durch private Dritte oder unter Heranziehung Dritter, ebenso gut oder besser erledigt werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/7#abs-2 (2) Für geeignete Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung sind Nutzen-Kosten-Untersuchungen anzustellen. Das Nähere bestimmt das für Finanzen zuständige Staatsministerium im Benehmen mit den beteiligten Staatsministerien.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/7#abs-3 (3) In geeigneten Bereichen soll eine Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt werden.

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