Gesetze / Haushaltsgrundsätzegesetz
HGrG§ 6a Budgetierung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- OVG Bremen, 26.11.2019 – 2 LA 48/18Zitiert von 13
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/6a#abs-1 (1) Die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen können im Rahmen eines Systems der dezentralen Verantwortung einer Organisationseinheit veranschlagt werden. Dabei wird die Finanzverantwortung auf der Grundlage der Haushaltsermächtigung auf die Organisationseinheiten übertragen, die die Fach- und Sachverantwortung haben. Voraussetzung sind geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente, mit denen insbesondere sichergestellt wird, daß das jeweils verfügbare Ausgabevolumen nicht überschritten wird. Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sind durch Gesetz oder den Haushaltsplan festzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/6a#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 sollen durch Gesetz oder Haushaltsplan für die jeweilige Organisationseinheit Regelungen zur Zweckbindung, Übertragbarkeit und Deckungsfähigkeit getroffen werden.