Gesetze / Haushaltsgrundsätzegesetz
HGrG§ 14 Zuwendungen
Stand: 10.06.2019
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Verwaltung des Bundes oder des Landes zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn der Bund oder das Land an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 14 HGrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 30.01.2014 – 8 B 27/13
- BVerwG, 29.01.2014 – 8 B 26/13Zuwendung für Rückbau ehemals militärisch genutzter Fläche; VergaberechtsverstoßZitiert von 1
- BVerwG, 29.01.2014 – 8 B 28/13
- BVerwG, 29.01.2014 – 8 B 29/13
- BAG, 20.11.2018 – 9 AZR 327/18Tägliche Höchstarbeitszeit für Rettungssanitäter - Begriff der Zuwendung iSv. § 7 Abs 3 S 3 ArbZGZitiert von 7
- BAG, 20.11.2018 – 9 AZR 328/18Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 17.07.2009 – 5 C 26.08Förderung freier Träger der Jugendhilfe; Anforderungen an die Ermessensentscheidung über Personalkostenzuschüsse Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BVerwG, 17.07.2009 – 5 C 25.08Zitiert von 78
- BVerwG, 17.07.2009 – 5 C 27.08Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 HGrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.