Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 75 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 70
Nach Gewicht
- VG Köln, 27.06.2013 – 26 K 34/12Zitiert von 1
- VG Aachen, 12.11.2025 – 2 K 713/25
- VGH Baden-Württemberg, 25.02.2022 – 2 S 683/21Zitiert von 2
- FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2015 – 6 K 1361/12Zitiert von 1
- VG Köln, 27.06.2013 – 26 K 54/13Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 25.04.2013 – 2 K 5319/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 25.03.2025 – B 2 U 3/23 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 9 SGB 7 - ehrenamtliche Tätigkeit in der Wohlfahrtspflege - allgemeine Jugendhilfe - keine Begrenzung auf die ehrenamtliche Betreuung spezifisch gefährdeter oder besonders schutzbedürftiger Kinder und Jugendlicher - Vorsitzender eines eingetragenen gemeinnützigen Pfadfindervereins - Arbeitsunfall - Ursachenzusammenhang - Abladen des Zeltmaterials aus dem Pfadfinderbus)Zitiert von 4
- OVG Schleswig, 03.09.2024 – 5 MB 7/24Zitiert von 2
- OVG NRW, 18.06.2024 – 12 A 395/18Zitiert von 6
70 Entscheidungen zu § 75 SGB VIII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 75 SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/75#abs-1 (1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/75#abs-2 (2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/75#abs-3 (3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.