Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1997, S. 3251
BGBl. 1997 I S. 3251 · 22.331 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Fortentwicklung des Haushaltsrechts von
Bund und Ländern
(Haushaltsrechts-Fortentwicklungsgesetz)
Vom 22. Dezember 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes
Das Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19. August 1969
(BGBI. 1 S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 29 des
Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1890), wird wie
folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 1
Gesetzgebungsauftrag
Die Vorschriften dieses Teils enthalten Grundsätze
für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder.
Bund und Länder sind verpflichtet, ihr Haushaltsrecht
nach diesen Grundsätzen zu regeln."
2. § 6 wird wie folgt gefaßt:
,,§6
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,
Kosten- und Leistungsrechnung
(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushalts-
plans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit zu beachten.
(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind an-
gemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durch-
zuführen.
(3) In geeigneten Bereichen soll eine Kosten- und
Leistungsrechnung eingeführt werden."
3. Nach § 6 wird folgender§ 6a eingefügt:
,,§6a
leistungsbezogene
Planaufstellung und -bewirtschaftung
(1) Die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungs-
ermächtigungen können im Rahmen eines Systems
der dezentralen Verantwortung .einer Organisations-
einheit veranschlagt werden. Dabei wird die Finanz-
verantwortung auf der Grundlage der Haushalts-
ermächtigung auf die Organisationseinheiten über-
tragen, die die Fach- und Sachverantwortung haben.
Voraussetzung slnd geeignete Informations- und
Steuerungsinstrumente, mit denen insbesondere
sichergestellt wird, daß das jeweils verfügbare Aus-
gabevolumen nicht überschritten wird. Art und
Umfang der zu erbringenden Leistungen sind durch
Gesetz oder den Haushaltsplan festzulegen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 soll durch Gesetz
oder Haushaltsplan für die jeweilige Organisations-
einheit bestimmt werden, welche
1. Einnahmen für bestimmte Zwecke verwendet wer-
den sollen,
2. Ausgaben übertragbar sind und
3. Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
jeweils gegenseitig oder einseitig deckungsfähig
sind."
4. § 7 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen
Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch
Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zuge-
lassen ist."
5. In § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „und Ver-
pflichtungsermächtigungen" gestrichen. Nach den
Worten „Darstellung der Einnahmen" wird das
Komma durch das Wort „und" ersetzt.
6. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für
übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirt-
schaftliche und sparsame Verwendung fördert."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Im Haushaltsplan können Ausgaben und Ver-
pflichtungsermächtigungen jeweils für gegenseitig
oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn
ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusam-
menhang besteht oder eine wirtschaftliche und
sparsame Verwendung gefördert wird. Ausgaben
und Verpflichtungsermächtigungen, die ohne nä-
here Angabe des Verwendungszweckes veran-
schlagt sind, dürfen nicht für deckungsfähig erklärt
werden."
7. In § 16 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Kostenberech-
nungen" durch das Wort „Kostenermittlungen" er-
setzt.
8. In § 22 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch
dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ausgaben
Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgen-
den Haushaltsjahr zu Ausgaben führen."

9. § 32 wird wie folgt gefaßt:
,,§32
Zahlungen
Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen
angenommen oder geleistet werden. Die Anordnung
der Zahlung muß durch das zuständige Ministerium
oder die von ihm ermächtigte Dienststelle schriftlich
oder auf elektronischem Wege erteilt werden. Das für
die Finanzen zuständige Ministerium kann Ausnah-
men zulassen."
10. § 33 wird wie folgt gefaßt:
,,§33
Buchführung, Belegpflicht
Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder
sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch
zu führen. Das für die Finanzen zuständige Ministe-
rium kann für eingegangene Verpflichtungen, Geld-
forderungen und andere Bewirtschaftungsvorgänge
die Buchführung anordnen. Alle Buchungen sind zu
belegen."
11. Nach § 33 wird folgender§ 33a eingefügt:
,,§33a
Buchführung und Bilanzierung nach
den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches
Die Buchführung kann zusätzlich nach den
Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und
Bilanzierung in sinngemäßer Anwendung der Vor-
schriften des Handelsgesetzbuches erfolgen. Die
§§ 33 bis 41 bleiben unberührt."
12. § 34 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Zahlungen sowie eingegangene Verpflichtun-
gen, Geldforderungen und andere Bewirtschaftungs-
vorgänge, für die nach § 33 Satz 2 die Buchführung
angeordnet ist, sind nach Haushaltsjahren getrennt zu
buchen."
13. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „durch die"
durch die Worte „auf der Grundlage der" ersetzt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
14. In § 52 Abs. 4 werden nach dem Wort „Krankenver-
sicherung," die Worte „der sozialen Pflegeversiche-
rung," eingefügt.
15. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Vorprüfung"
durch die Worte „gegenseitige Unterrichtung"
ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Sind für Prüfungen oder Erhebungen mehrere
Rechnungshöfe zuständig, so unterrichten sie sich
gegenseitig über Arbeitsplanung und Prüfungs-
ergebnisse."
16. § 58 Abs. 3 wird gestrichen.
17. In§ 4 Satz 2, §§ 5, 13 Abs. 1, §§ 21, 22 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 2, 3 und 4 Satz 3, § 23 Abs. 2 und 3 Satz 2, § 24
Satz 1, §§ 25, 27 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3, § 29 Abs. 1
Satz 2, § 31 Abs. 3, § 36 Abs. 1 Satz 2, § 37 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 2, § 52 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 4,
§ 58 Abs. 2 Satz 1 und 2 werden jeweils
a) die Worte „Der für die Finanzen zuständige Mini-
ster" durch die Worte „Das für die Finanzen
zuständige Ministerium",
b) die Worte „der für die Finanzen zuständige Mini-
ster" durch die Worte „das für die Finanzen
zuständige Ministerium",
c) die Worte „des für die Finanzen zuständigen Mini-
sters" durch die Worte „des für die Finanzen
zuständigen Ministeriums",
d) die Worte „dem für die Finanzen zuständigen Mini-
ster" durch die Worte „dem für die Finanzen
zuständigen Ministerium",
e) die Worte „für die Finanzen zuständigen Minister"
durch die Worte „für die Finanzen zuständigen
Ministerien",
f) die Worte „dem Bundesminister" durch die Worte
,,dem Bundesministerium",
g) die Worte „den Bundesminister" durch die Worte
,,das Bundesministerium",
h) das Wort „Er" durch das Wort „Es",
i) das Wort „er" durch das Wort „es",
j) das Wort „der" durch das Wort „das"
ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969
(BGBI. 1 S. 1284), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 2. Mai 1997 (BGBI. 1S. 656), wird wie folgt
geändert:
1. § 5 wird wie folgt gefaßt:
,,§5
Allgemeine Verwaltungsvorschriften,
vorläufige und endgültige Haushalts-
und Wirtschaftsführung
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu die-
sem Gesetz sowie zur vorläufigen und endgültigen
Haushalts- und Wirtschaftsführung erläßt das Bun-
desministerium der Finanzen."
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,
Kosten- und Leistungsrechnung".
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind
angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
durchzuführen. In geeigneten Fällen ist privaten
Anbietern die Möglichkeit zu geben darzulegen, ob
und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffent-

liehen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkei-
ten nicht ebenso gut oder besser erbringen kön-
nen (lnteressenbekundungsverfahren)."
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und
Leistungsrechnung einzuführen."
3. § 8 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen
Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch
Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zuge-
lassen ist."
4. In§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „und Ver-
pflichtungsermächtigungen" gestrichen. Nach den
Worten „Darstellungen der Einnahmen" wird das
Komma durch das Wort „und" ersetzt.
5. § 19 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für über-
tragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche
und sparsame Verwendung fördert."
6. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Im Haushaltsplan können Ausgaben und Ver-
pflichtungsermächtigungen jeweils für gegenseitig
oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn
ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusam-
menhang besteht oder eine wirtschaftliche und
sparsame Verwendung gefördert wird."
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Ausgaben"
die Worte „und Verpflichtungsermächtigungen"
eingefügt.
7. In § 24 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Kostenberech-
nungen" durch das Wort „Kostenermittlungen"
ersetzt.
8. In § 38 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch
dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ausgaben
Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgen-
den Haushaltsjahr zu Ausgaben führen."
9. § 70 wird wie folgt gefaßt:
,,§70
Zahlungen
Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen
angenommen oder geleistet werden. Die Anordnung
der Zahlung muß durch das zuständige Ministerium
oder die von ihm ermächtigte Dienststelle schriftlich
oder auf elektronischem Wege erteilt werden. Das
Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen
zulassen."
10. § 71 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan
oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge
Buch zu führen. Über eingegangene Verpflichtungen
sowie über Geldforderungen des Bundes, die von
Bundesbehörden verwaltet werden, ist nach Richt-
linien des Bundesministeriums der Finanzen Buch zu
führen. Für andere Bewirtschaftungsvorgänge kann
das Bundesministerium der Finanzen die Buch-
führung anordnen."
11 . § 72 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Zahlungen, eingegangene Verpflichtungen,
Geldforderungen sowie andere Bewirtschaftungsvor-
gänge, für die nach § 71 Abs. 1 Satz 3 die Buch-
führung angeordnet ist, sind nach Haushaltsjahren
getrennt zu buchen."
12. § 77 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Das Bundesministerium der Finanzen kann zulassen,
daß die Kassensicherheit auf andere Weise gewähr-
leistet wird."
13. Dem § 79 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Das Bundesministerium der Finanzen kann bestim-
men, daß die Bundeshauptkasse bei einer Bundes-
oberbehörde seines Geschäftsbereichs eingerichtet
wird."
14. § 80 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „durch die"
durch die Worte „auf der Grundlage der" ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
15. § 91 Abs. 4 Satz 3 wird aufgehoben.
16. § 100 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 100
Prüfungsämter
Der Bundesrechnungshof kann zur Vorbereitung,
Unterstützung und Ergänzung seiner Prüfungstätig-
keit Prüfungsaufgaben durch Prüfungsämter, die sei-
ner Dienst- und Fachaufsicht unterstellt sind, wahr-
nehmen lassen. Diese führen die Prüfungsaufgaben in
entsprechender Anwendung der für den Bundesrech-
nungshof geltenden Bestimmungen nach den Wei-
sungen des Bundesrechnungshofes durch."
17. § 109 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Rechnung und die Haushalts- und Wirt-
schaftsführung der bundesunmittelbaren juristischen
Person des öffentlichen Rechts sind, unbeschadet
einer Prüfung durch den Bundesrechnungshof nach
§ 111, von durch Gesetz oder Satzung bestimmten
Stellen zu prüfen. Die Satzungsvorschrift über die
Durchführung der Prüfung bedarf der Zustimmung
des zuständigen Bundesministeriums im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium der Finanzen und
dem Bundesrechnungshof. Die Ergebnisse der Prü-
fung sind dem Bundesrechnungshof vorzulegen. Er
kann zulassen, daß die Prüfung beschränkt wird."
18. § 111 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Die §§ 89 bis 100, 102 und 103 sind entsprechend
anzuwenden."

Artikel3
Änderung des Bundesrechnungshofgesetzes
Das Bundesrechnungshofgesetz vom 11 . Juli 1985
(BGBI. 1 S. 1445), geändert durch § 7 Abs. 1 Buchstabe g
des Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBI. 1S. 918), wird wie
folgt geändert:
1. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt.
b) Folgende Nummer wird angefügt:
11 6. über den Aufgabenbereich der Prüfungsämter
(§ 20a Abs. 2)."
2. Nach § 20 wird eingefügt:
,,§20a
Prüfungsämter
(1) Der Bundesrechnungshof kann Prüfungsämter
einrichten, die seiner Dienst- und Fachaufsicht unter-
stellt sind. ·
(2) Die Prüfungsämter führen die ihnen vom Bundes-
rechnungshof zugewiesenen Prüfungsaufgaben in ent-
sprechender Anwendung der für ihn geltenden Bestim-
mungen nach dessen Weisungen durch. Im Rahmen
der ihnen übertragenen Prüfungsaufgaben haben sie
gegenüber den geprüften Stellen dieselben Prüfungs-
befugnisse wie der Bundesrechnungshof. Das Nähere
regelt die Geschäftsordnung des Bundesrechnungs-
hofes.
(3) Der Bundesrechnungshof bestimmt den Sitz der
Prüfungsämter.
(4) Die Beamten werden vom Präsidenten des Bun-
desrechnungshofes ernannt."
Artikel4
Änderung anderer Vorschriften
(1) § 11 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die Anstalt
Solidarfonds Abfallrückführung vom 20. Mai 1996 (BGBI. 1
S. 694) wird aufgehoben.
(2) § 3 Satz 2 des Raumfahrtaufgabenübertragungs-
gesetzes vom 8. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1014) wird wie folgt
gefaßt:
,,Für das Prüfungsverfahren gelten die §§ 89, 90, 91, 94,
95, 96 und 100 der Bundeshaushaltsordnung entspre-
chend."
(3) § 9 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über die Errichtung
einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018, 2019) wird aufge-
hoben.
(4) Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23. Dezem-
ber 1976 (BGBI. 1S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2970),
wird wie folgt geändert:
Nach§ 77a wird folgender§ 77b eingefügt:
,,§77b
Vorprüfung bei der Bundesanstalt für Arbeit
(1) Von der Bundesanstalt für Arbeit sind vorzuprüfen
1. die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Lei-
stung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,
2. Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,
3. Verwahrungen und Vorschüsse und
4. die Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaf-
tung zugewiesen sind.
(2) Die Vorprüfung obliegt dem Vorprüfungsamt der
Bundesanstalt für Arbeit. Die Bundesanstalt für Arbeit
bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungs-
hof die Einrichtung des Vorprüfungsamtes.
(3) Das Vorprüfungsamt ist eine besondere Dienststelle
der Bundesanstalt für Arbeit. Es ist der Hauptstelle nach-
geordnet; der Leiter des Vorprüfungsamtes untersteht
unmittelbar dem Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit.
(4) Das Vorprüfungsamt unterliegt bei seiner Prüfungs-
tätigkeit fachlich nur den Weisungen des Bundesrech-
nungshofes.
(5) Der Leiter des Vorprüfungsamtes wird im Einverneh-
men mit dem Bundesrechnungshof bestellt und abberu-
fen, die Prüfungsbeamten werden durch den Leiter des
Vorprüfungsamtes bestellt und abberufen.
(6) Das Vorprüfungsamt legt dem Bundesrechnungshof
das Ergebnis der Vorprüfung mit den erforderlichen Be-
scheinigungen und Erläuterungen vor.
(7) Der Bundesrechnungshof kann zulassen, daß die
Vorpr~fung beschränkt wird.
(8) Das Nähere regelt die Bundesanstalt für Arbeit im
Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof."
(5) § 22 Abs. 2 Satz 1 des Bundesanstalt Post-Gesetzes
vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325), das durch Arti-
kel 2 Abs. 30 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997
(BGBI. 1 S. 3108) geändert worden ist, wird wie folgt
gefaßt:
,,Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirt-
schaftsführung der Bundesanstalt nach § 111 der Bun-
deshaushaltsordnung."
(6) § 27 Abs. 2 Satz 2 des Deutsche Bahn Gründungs-
gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378, 2386)
wird aufgehoben.
(7) In der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997
(BGBI. 1S. 1065), das zuletzt durch Artikel 1 § 9 Abs. 1 des
Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 3108) geän-
dert worden ist, wird in der Bundesbesoldungsordnung B
in der Besoldungsgruppe B 2 nach der Amtsbezeichnung
„Direktor der Grenzschutzdirektion" die Amtsbezeichnung
,,Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes" eingefügt.
Artikels
Umsetzung
Die Verpflichtung des Bundes und der Länder gemäß
§ 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes ist bis zum 1. Januar
2001 zu erfüllen.

Artikel6
Änderung des Gesetzes
über die Staatsbank Berlin
Nach § 1 des Gesetzes über die Staatsbank Berlin vom
29. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 504), das nach Anlage II
Kapitel IV Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. September 1990 (BGBI. II S. 885, 1198) mit Ände-
rungen fortgilt, wird folgender§ 1a eingefügt:
,,§ 1a
(1) Forderungen der Staatsbank der Deutschen Demo-
kratischen Republik, die nach dem Beschluß des Minister-
rates Nr. 17/15/90 vom 8. März 1990 in Verbindung mit
dem notariellen Einbringungsvertrag vom 21. Juni 1990
zwischen der Staatsbank der Deutschen Demokratischen
Republik und der im Handelsregister des Amtsgerichts
Charlottenburg unter HRB 34165 eingetragenen Deut-
schen Kreditbank Aktiengesellschaft auf die Deutsche
Kreditbank Aktiengesellschaft übertragen werden sollten,
sind mit Wirkung vom 1. April 1990 auf die Deutsche
Kreditbank Aktiengesellschaft übergegangen.
(2) Forderungen der Staatsbank der Deutschen Demo-
kratischen Republik, die nach dem Beschluß des Minister-
rates Nr. 17/15/90 vom 8. März 1990 in Verbindung mit
dem notariellen Einbringungsvertrag vom 25. Juni 1990
zwischen der Staatsbank der Deutschen Demokratischen
Republik und der im Handelsregister des Amtsgerichts
Charlottenburg unter HRB 34188 eingetragenen Berliner
Stadtbank Aktiengesellschaft auf die Berliner Stadtbank
Aktiengesellschaft übertragen werden sollten, sind mit
Wirkung vom 1. Mai 1990 auf die Berliner Stadtbank
Aktiengesellschaft übergegangen.
(3) Läßt sich nicht feststellen, daß eine Forderung der
Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik
nach Absatz 1 auf die Deutsche Kreditbank Aktiengesell-
schaft oder nach Absatz 2 auf die Berliner Stadtbank
Aktiengesellschaft übertragen werden oder bei der
Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik
verbleiben sollte, gilt die Forderung als zu den in den Ab-
sätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten auf diejenige Ver-
tragspartei übergegangen oder bei ihr verblieben, die
nach diesen Zeitpunkten die Rechte aus der Forderung
geltend gemacht hat.
(4) Stand die Forderung einem anderen Gläubiger zu,
kann dieser deren Übertragung nach den Vorschriften
über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereiche-
rung verlangen.
(5) Die vorstehenden Vorschriften sind nicht anzuwen-
den, soweit über den Übergang der Forderung vor dem
1. Januar 1998 ein rechtskräftiges Urteil ergangen oder
eine wirksame Vereinbarung mit dem Schuldner ge-
schlossen worden ist."
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 22. Dezember 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
der Finanzen
Theo Waigel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1997 I S. 3251. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 0bd9ad73df3980a4….