§ 65
Stand: 10.06.2019
Ist bedungen, daß der Handlungsgehilfe für Geschäfte, die von ihm geschlossen oder vermittelt werden, Provision erhalten solle, so sind die für die Handelsvertreter geltenden Vorschriften des § 87 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 87a bis 87c anzuwenden.
Wird zitiert von 66 Entscheidungen zu § 65 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Hessen, 19.06.2020 – 14 Sa 1335/19Zitiert von 3
- BAG, 21.01.2015 – 10 AZR 84/14 · Provisionsvorschüsse - RückzahlungZitiert von 72
- ArbG Köln, 19.01.2024 – 18 Ca 1251/20Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 15.08.1997 – 9 Sa 852/97Zitiert von 1
- BAG, 16.02.2012 – 8 AZR 97/11Zitiert von 1
- BAG, 16.02.2012 – 8 AZR 769/10
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 25.02.2026 – 10 Ta 723/25
- ArbG Wesel, 25.04.2025 – 1 Ca 713/24Zitiert von 1
- BAG, 12.06.2024 – 7 AZR 141/23Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Provision - erfolgsabhängiges EntgeltZitiert von 22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 65 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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