§ 64
Stand: 10.06.2019
Die Zahlung des dem Handlungsgehilfen zukommenden Gehalts hat am Schlusse jedes Monats zu erfolgen. Eine Vereinbarung, nach der die Zahlung des Gehalts später erfolgen soll, ist nichtig.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 64 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 03.05.2004 – 15 Sa 15/04
- BAG, 07.11.2007 – 5 AZR 910/06Annahmeverzugsvergütung: Kein Verstoß der Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben bei bloßem Schweigen des Arbeitgebers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- ArbG Bonn, 16.07.2025 – 2 Ca 2089/24Zitiert von 1
- ArbG Bonn, 16.07.2025 – 2 Ca 2090/24Zitiert von 1
- ArbG Bonn, 09.07.2025 – 5 Ca 2365/24Zitiert von 1
- ArbG Bonn, 09.07.2025 – 5 Ca 2158/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- ArbG Bonn, 09.07.2025 – 5 Ca 2269/24Zitiert von 1
- LAG Nürnberg, 26.04.2024 – 8 Sa 292/23Zitiert von 1
- LAG Nürnberg, 24.04.2024 – 2 Sa 293/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 64 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 64 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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