§ 92a
Stand: 14.10.2023
Wird zitiert von 91
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Nach Gewicht
- BGH, 18.07.2013 – VII ZB 45/12Rechtswegabgrenzung: Streitigkeiten aus einem Handelsvertreterverhältnis mit genehmigungsbedürftiger anderweitiger TätigkeitZitiert von 11
- BGH, 18.07.2013 – VII ZB 27/12Rechtswegabgrenzung: Streitigkeiten aus einem Handelsvertreterverhältnis mit genehmigungsbedürftiger anderweitiger TätigkeitZitiert von 3
- OLG Hamm, 24.07.2014 – 18 W 30/14
- OLG Karlsruhe, 21.06.2006 – 15 W 16/06Zitiert von 2
- OLG Köln, 14.06.2000 – 19 W 12/00Zitiert von 3
- BGH, 21.10.2015 – VII ZB 8/15Rechtswegabgrenzung bei Streitigkeit aus einem Handelsvertretervertrag eines Versicherungs- und Bausparkassenvertreters: Vertragliches Tätigkeitsverbot bei ausschließlicher Bindung an ein Finanzdienstleistungsunternehmen und seine Produktpartner; Ermittlung der in den letzten 6 Monaten des Vertragsverhältnisses bezogenen Durchschnittsvergütung für die Prüfung arbeitsgerichtlicher ZuständigkeitZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 24.02.2025 – 10 Ta 299/24Zitiert von 1
- OLG München, 11.12.2024 – 7 U 4623/22
- ArbG Kassel, 18.11.2024 – 8 Ca 214/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 92a HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/92a#abs-1 (1) Für das Vertragsverhältnis eines Handelsvertreters, der vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden darf oder dem dies nach Art und Umfang der von ihm verlangten Tätigkeit nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung von Verbänden der Handelsvertreter und der Unternehmer durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festsetzen, um die notwendigen sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnisse dieser Handelsvertreter oder einer bestimmten Gruppe von ihnen sicherzustellen. Die festgesetzten Leistungen können vertraglich nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/92a#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für das Vertragsverhältnis eines Versicherungsvertreters, der auf Grund eines Vertrages oder mehrerer Verträge damit betraut ist, Geschäfte für mehrere Versicherer zu vermitteln oder abzuschließen, die zu einem Versicherungskonzern oder zu einer zwischen ihnen bestehenden Organisationsgemeinschaft gehören, sofern die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit einem dieser Versicherer im Zweifel auch die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit den anderen Versicherern zur Folge haben würde. In diesem Falle kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, außerdem bestimmt werden, ob die festgesetzten Leistungen von allen Versicherern als Gesamtschuldnern oder anteilig oder nur von einem der Versicherer geschuldet werden und wie der Ausgleich unter ihnen zu erfolgen hat.