§ 110 Wettbewerbsverbot
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 27
Nach Gewicht
- LAG Hamm, 19.02.2016 – 10 Sa 1194/15
- BAG, 31.01.2018 – 10 AZR 392/17Rücktritt vom nachvertraglichen WettbewerbsverbotZitiert von 2
- ArbG Heilbronn, 01.03.2017 – 2 Ca 374/16Zitiert von 1
- BAG, 16.12.2021 – 8 AZR 498/20Karenzentschädigung - Anrechnung anderweitigen ErwerbsZitiert von 11
- BAG, 19.12.2018 – 10 AZR 130/18Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Vorvertrag - Auslegung - Unverbindlichkeit eines VorvertragsZitiert von 9
- BAG, 22.03.2017 – 10 AZR 448/15Wettbewerbsverbot - salvatorische KlauselZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 08.04.2026 – 7 U 100/24
- BAG, 27.03.2025 – 8 AZR 63/24Nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung - virtuelle Aktienoptionsrechte als vertragsmäßige LeistungZitiert von 1
- BAG, 27.03.2025 – 8 AZR 139/24Internationale Zuständigkeit - nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Berechnung der Karenzentschädigung - virtuelle AktienoptionenZitiert von 1
27 Entscheidungen zu § 110 GewO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 110 GewO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung beschränken (Wettbewerbsverbot). Die §§ 74 bis 75f des Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.