§ 110 Wettbewerbsverbot
Stand: 10.06.2019
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung beschränken (Wettbewerbsverbot). Die §§ 74 bis 75f des Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 32 Entscheidungen zu § 110 GewO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Hamm, 19.02.2016 – 10 Sa 1194/15
- BAG, 31.01.2018 – 10 AZR 392/17Rücktritt vom nachvertraglichen WettbewerbsverbotZitiert von 2
- ArbG Heilbronn, 01.03.2017 – 2 Ca 374/16Zitiert von 1
- BAG, 16.12.2021 – 8 AZR 498/20Karenzentschädigung - Anrechnung anderweitigen ErwerbsZitiert von 13
- ArbG Minden, 17.02.2021 – 3 Ca 470/20Zitiert von 1
- BAG, 19.12.2018 – 10 AZR 130/18Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Vorvertrag - Auslegung - Unverbindlichkeit eines VorvertragsZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 08.04.2026 – 7 U 100/24
- BAG, 27.03.2025 – 8 AZR 63/24Nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung - virtuelle Aktienoptionsrechte als vertragsmäßige LeistungZitiert von 2
- BAG, 27.03.2025 – 8 AZR 139/24Internationale Zuständigkeit - nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Berechnung der Karenzentschädigung - virtuelle AktienoptionenZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 110 GewO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.