§ 75f
Stand: 10.06.2019
Im Falle einer Vereinbarung, durch die sich ein Prinzipal einem anderen Prinzipal gegenüber verpflichtet, einen Handlungsgehilfen, der bei diesem im Dienst ist oder gewesen ist, nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen anzustellen, steht beiden Teilen der Rücktritt frei. Aus der Vereinbarung findet weder Klage noch Einrede statt.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 75f HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 30.04.2014 – I ZR 245/12Abwerbeverbot in einer Kooperationsvereinbarung konkurrierender Vertriebsunternehmen: Abgrenzung zur Sperrabrede unter Arbeitgebern; Einklagbarkeit als Vertragsstrafevereinbarung; Höchstdauer eines derartigen Verbotes - AbwerbeverbotZitiert von 6
- OLG Brandenburg, 08.04.2026 – 7 U 100/24
- OLG Köln, 03.09.2021 – 6 U 81/21Zitiert von 1
- LG Hamburg, 15.03.2016 – 305 O 460/15Zitiert von 2
- LG Köln, 03.02.2021 – 31 O 3/21Zitiert von 1
- BAG, 22.03.2017 – 10 AZR 448/15Wettbewerbsverbot - salvatorische KlauselZitiert von 11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 75f geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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