§ 75f
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- BGH, 30.04.2014 – I ZR 245/12Abwerbeverbot in einer Kooperationsvereinbarung konkurrierender Vertriebsunternehmen: Abgrenzung zur Sperrabrede unter Arbeitgebern; Einklagbarkeit als Vertragsstrafevereinbarung; Höchstdauer eines derartigen Verbotes - AbwerbeverbotZitiert von 5
- OLG Brandenburg, 08.04.2026 – 7 U 100/24
- LG Hamburg, 15.03.2016 – 305 O 460/15Zitiert von 1
- BAG, 22.03.2017 – 10 AZR 448/15Wettbewerbsverbot - salvatorische KlauselZitiert von 10
4 Entscheidungen zu § 75f HGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Im Falle einer Vereinbarung, durch die sich ein Prinzipal einem anderen Prinzipal gegenüber verpflichtet, einen Handlungsgehilfen, der bei diesem im Dienst ist oder gewesen ist, nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen anzustellen, steht beiden Teilen der Rücktritt frei. Aus der Vereinbarung findet weder Klage noch Einrede statt.