Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 58

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Der Handlungsbevollmächtigte kann ohne Zustimmung des Inhabers des Handelsgeschäfts seine Handlungsvollmacht auf einen anderen nicht übertragen.

§ 57 § 59