Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 86

Stand: 10.06.2019

Bund140 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/86#abs-1 (1) Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften zu bemühen; er hat hierbei das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/86#abs-2 (2) Er hat dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben, namentlich ihm von jeder Geschäftsvermittlung und von jedem Geschäftsabschluß unverzüglich Mitteilung zu machen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/86#abs-3 (3) Er hat seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/86#abs-4 (4) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

§ 85 § 86a