§ 86
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/86#abs-1 (1) Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften zu bemühen; er hat hierbei das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/86#abs-2 (2) Er hat dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben, namentlich ihm von jeder Geschäftsvermittlung und von jedem Geschäftsabschluß unverzüglich Mitteilung zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/86#abs-3 (3) Er hat seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/86#abs-4 (4) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
Wird zitiert von 154 Entscheidungen zu § 86 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Berlin-Brandenburg, 01.12.2022 – 21 Sa 390/22Zitiert von 1
- SG Duisburg, 27.09.2018 – S 10 R 1172/14
- OLG Frankfurt am Main, 04.12.2020 – 19 U 198/19
- OLG Düsseldorf, 27.05.2016 – I-16 U 187/14
- LSG Hessen, 22.02.2024 – L 8 BA 36/21Zitiert von 1
- LAG Hamm, 31.03.2009 – 14 Sa 728/08Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 13.05.2026 – 6 U 5/24 (Kart)
- LSG Baden-Württemberg, 05.11.2025 – L 2 BA 3638/24
- OLG Hamm, 18.08.2025 – 18 U 61/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 86 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 86 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.