§ 61
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 65
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 25.11.2021 – 8 AZR 226/20Beginn der Verjährung bei Wettbewerbsverstoß - StufenklageZitiert von 31
- BAG, 24.02.2021 – 10 AZR 8/19Beginn der Verjährung bei Wettbewerbsverstoß - Auskunfts- und Schadensersatzanspruch - konkurrierendes Handelsgewerbe - grob fahrlässige Unkenntnis - Abgrenzung - zulässige Vorbereitungshandlung - wettbewerbswidrige werbende TätigkeitZitiert von 27
- LAG Baden-Württemberg, 28.01.2004 – 2 Sa 76/03
- BAG, 30.05.2018 – 10 AZR 780/16Verstoß gegen vertragliches Wettbewerbsverbot - Schadensersatz - Verjährung - AbtretungZitiert von 10
- BAG, 26.09.2007 – 10 AZR 511/06Wettbewerbsverbot im Arbeitsverhältnis: Analoge Anwendung des § 61 Abs. 2 HGB auf Ansprüche von Arbeitgebern ohne Handelsgewerbe KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BAG, 17.10.2012 – 10 AZR 809/11Wettbewerbsverbot - Herausgabe anderweitiger VergütungZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 06.11.2024 – 4 Sa 623/23
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 26.03.2024 – 5 Sa 89/23
- OLG Köln, 06.02.2024 – 15 U 314/19Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 61 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/61#abs-1 (1) Verletzt der Handlungsgehilfe die ihm nach § 60 obliegende Verpflichtung, so kann der Prinzipal Schadensersatz fordern; er kann statt dessen verlangen, daß der Handlungsgehilfe die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Prinzipals eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/61#abs-2 (2) Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Prinzipal Kenntnis von dem Abschluss des Geschäfts erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste; sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von dem Abschluss des Geschäfts an.