§ 61
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/61#abs-1 (1) Verletzt der Handlungsgehilfe die ihm nach § 60 obliegende Verpflichtung, so kann der Prinzipal Schadensersatz fordern; er kann statt dessen verlangen, daß der Handlungsgehilfe die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Prinzipals eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/61#abs-2 (2) Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Prinzipal Kenntnis von dem Abschluss des Geschäfts erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste; sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von dem Abschluss des Geschäfts an.
Wird zitiert von 69 Entscheidungen zu § 61 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 25.11.2021 – 8 AZR 226/20Beginn der Verjährung bei Wettbewerbsverstoß - StufenklageZitiert von 31
- BAG, 24.02.2021 – 10 AZR 8/19Beginn der Verjährung bei Wettbewerbsverstoß - Auskunfts- und Schadensersatzanspruch - konkurrierendes Handelsgewerbe - grob fahrlässige Unkenntnis - Abgrenzung - zulässige Vorbereitungshandlung - wettbewerbswidrige werbende TätigkeitZitiert von 31
- LAG Baden-Württemberg, 28.01.2004 – 2 Sa 76/03
- BAG, 30.05.2018 – 10 AZR 780/16Verstoß gegen vertragliches Wettbewerbsverbot - Schadensersatz - Verjährung - AbtretungZitiert von 15
- BAG, 26.09.2007 – 10 AZR 511/06Wettbewerbsverbot im Arbeitsverhältnis: Analoge Anwendung des § 61 Abs. 2 HGB auf Ansprüche von Arbeitgebern ohne Handelsgewerbe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- LAG Düsseldorf, 09.01.2020 – 11 Sa 1023/18Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 26.02.2025 – 10 SLa 837/24Zitiert von 1
- LAG Köln, 06.11.2024 – 4 Sa 623/23
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 26.03.2024 – 5 Sa 89/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 61 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 61 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.