Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 60

Stand: 10.06.2019

Bund166 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/60#abs-1 (1) Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/60#abs-2 (2) Die Einwilligung zum Betrieb eines Handelsgewerbes gilt als erteilt, wenn dem Prinzipal bei der Anstellung des Gehilfen bekannt ist, daß er das Gewerbe betreibt, und der Prinzipal die Aufgabe des Betriebs nicht ausdrücklich vereinbart.

§ 59 § 61