§ 60
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/60#abs-1 (1) Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/60#abs-2 (2) Die Einwilligung zum Betrieb eines Handelsgewerbes gilt als erteilt, wenn dem Prinzipal bei der Anstellung des Gehilfen bekannt ist, daß er das Gewerbe betreibt, und der Prinzipal die Aufgabe des Betriebs nicht ausdrücklich vereinbart.
Wird zitiert von 173 Entscheidungen zu § 60 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 18.10.2006 – 13 Sa 69/05Zitiert von 2
- LAG Hamm, 15.12.2022 – 18 SaGa 16/22Zitiert von 1
- BAG, 24.02.2021 – 10 AZR 8/19Beginn der Verjährung bei Wettbewerbsverstoß - Auskunfts- und Schadensersatzanspruch - konkurrierendes Handelsgewerbe - grob fahrlässige Unkenntnis - Abgrenzung - zulässige Vorbereitungshandlung - wettbewerbswidrige werbende TätigkeitZitiert von 31
- LAG Niedersachsen, 17.11.2015 – 11 Sa 389/15
- LAG Baden-Württemberg, 28.01.2004 – 2 Sa 76/03
- BAG, 30.05.2018 – 10 AZR 780/16Verstoß gegen vertragliches Wettbewerbsverbot - Schadensersatz - Verjährung - AbtretungZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- LAG Niedersachsen, 19.12.2025 – 17 SLa 430/25
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.08.2025 – 5 SLa 128/24
- LAG Schleswig-Holstein, 28.05.2025 – 6 SaGa 5/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 60 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.