§ 437 Ausführender Frachtführer
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/437#abs-1 (1) Wird die Beförderung ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Frachtführer), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, so, als wäre er der Frachtführer. Vertragliche Vereinbarungen mit dem Absender oder Empfänger, durch die der Frachtführer seine Haftung erweitert, wirken gegen den ausführenden Frachtführer nur, soweit er ihnen in Textform zugestimmt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/437#abs-2 (2) Der ausführende Frachtführer kann alle Einwendungen und Einreden geltend machen, die dem Frachtführer aus dem Frachtvertrag zustehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/437#abs-3 (3) Frachtführer und ausführender Frachtführer haften als Gesamtschuldner.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/437#abs-4 (4) Werden die Leute des ausführenden Frachtführers in Anspruch genommen, so gilt für diese § 436 entsprechend.
Wird zitiert von 33 Entscheidungen zu § 437 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 30.10.2008 – I ZR 12/06Internationales Frachtrecht: Anwendbarkeit der Haftung des ausführenden Frachtführers nach § 437 HGB nur bei Geltung deutschen Rechts für den Hauptfrachtvertrag Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BGH, 28.05.2009 – I ZR 29/07Zitiert von 2
- OLG Köln, 16.01.2007 – 3 U 157/04Zitiert von 3
- OLG Hamm, 10.06.2024 – 18 U 35/23Zitiert von 1
- BGH, 18.03.2010 – I ZR 181/08Haftung des ausführenden Frachtführers nach den Grundsätzen der DrittschadensliquidationZitiert von 15
- BGH, 13.06.2012 – I ZR 161/10Frachtgeschäft: Haftung des Unterfrachtführers gegenüber dem Empfänger; Begriff des Zubringerdienstes für die LuftbeförderungZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BGH, 24.04.2025 – I ZR 103/24Frachtführerhaftung bei internationalem Transport mit verschiedenen Beförderungsmitteln: Schadensersatzanspruch des letzten Frachtgutempfängers gegen den Unterfrachtführer bei Transportgutschaden bzw. -verlust
- OLG Celle, 08.12.2022 – 11 U 17/22
- OLG Köln, 04.06.2020 – 3 U 191/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 437 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.07.2024 in Kraft
§ 437 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438)
BGBl. 2024 I Nr. 438
BGBl. 2024 I Nr. 438
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 437 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.