§ 437 Ausführender Frachtführer
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 32
Nach Gewicht
- BGH, 30.10.2008 – I ZR 12/06Zitiert von 15
- BGH, 28.05.2009 – I ZR 29/07Zitiert von 2
- OLG Köln, 16.01.2007 – 3 U 157/04Zitiert von 3
- OLG Hamm, 10.06.2024 – 18 U 35/23Zitiert von 1
- BGH, 18.03.2010 – I ZR 181/08Haftung des ausführenden Frachtführers nach den Grundsätzen der DrittschadensliquidationZitiert von 14
- BGH, 13.06.2012 – I ZR 161/10Frachtgeschäft: Haftung des Unterfrachtführers gegenüber dem Empfänger; Begriff des Zubringerdienstes für die LuftbeförderungZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 24.04.2025 – I ZR 103/24Frachtführerhaftung bei internationalem Transport mit verschiedenen Beförderungsmitteln: Schadensersatzanspruch des letzten Frachtgutempfängers gegen den Unterfrachtführer bei Transportgutschaden bzw. -verlust
- OLG Celle, 08.12.2022 – 11 U 17/22
- LG Limburg a.d. Lahn, 11.03.2020 – 5 O 28/19
32 Entscheidungen zu § 437 HGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 437 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/437#abs-1 (1) Wird die Beförderung ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Frachtführer), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, so, als wäre er der Frachtführer. Vertragliche Vereinbarungen mit dem Absender oder Empfänger, durch die der Frachtführer seine Haftung erweitert, wirken gegen den ausführenden Frachtführer nur, soweit er ihnen in Textform zugestimmt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/437#abs-2 (2) Der ausführende Frachtführer kann alle Einwendungen und Einreden geltend machen, die dem Frachtführer aus dem Frachtvertrag zustehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/437#abs-3 (3) Frachtführer und ausführender Frachtführer haften als Gesamtschuldner.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/437#abs-4 (4) Werden die Leute des ausführenden Frachtführers in Anspruch genommen, so gilt für diese § 436 entsprechend.