Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 438 Schadensanzeige

Stand: 10.06.2019

Bund18 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/438#abs-1 (1) Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder der Absender dem Frachtführer Verlust oder Beschädigung nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes an, so wird vermutet, daß das Gut vollständig und unbeschädigt abgeliefert worden ist. Die Anzeige muß den Verlust oder die Beschädigung hinreichend deutlich kennzeichnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/438#abs-2 (2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt auch, wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/438#abs-3 (3) Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Empfänger dem Frachtführer die Überschreitung der Lieferfrist nicht innerhalb von einundzwanzig Tagen nach Ablieferung anzeigt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/438#abs-4 (4) Eine Schadensanzeige nach Ablieferung ist in Textform zu erstatten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/438#abs-5 (5) Werden Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist bei Ablieferung angezeigt, so genügt die Anzeige gegenüber demjenigen, der das Gut abliefert.

§ 437 § 439