§ 438 Schadensanzeige
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/438#abs-1 (1) Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder der Absender dem Frachtführer Verlust oder Beschädigung nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes an, so wird vermutet, daß das Gut vollständig und unbeschädigt abgeliefert worden ist. Die Anzeige muß den Verlust oder die Beschädigung hinreichend deutlich kennzeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/438#abs-2 (2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt auch, wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/438#abs-3 (3) Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Empfänger dem Frachtführer die Überschreitung der Lieferfrist nicht innerhalb von einundzwanzig Tagen nach Ablieferung anzeigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/438#abs-4 (4) Eine Schadensanzeige nach Ablieferung ist in Textform zu erstatten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/438#abs-5 (5) Werden Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist bei Ablieferung angezeigt, so genügt die Anzeige gegenüber demjenigen, der das Gut abliefert.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 438 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 27.04.2010 – 3 U 160/09
- BGH, 20.09.2012 – I ZR 75/11Hemmung der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Frachtführer: Schriftformerfordernis für die Erklärung der HaftbarhaltungZitiert von 4
- OLG Hamm, 14.12.2020 – 18 U 63/20
- LG Mönchengladbach, 14.01.2021 – 1 O 296/14Zitiert von 1
- LG Münster, 11.03.2020 – 112 O 5/19Zitiert von 1
- OLG Saarbrücken, 29.06.2005 – 5 U 164/03-16
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 13.06.2023 – 3 U 148/22
- LG Münster, 26.04.2021 – 25 O 114/18
- LG Hamburg, 24.02.2021 – 401 HKO 29/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 438 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 438 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.