§ 421 Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 46
Nach Gewicht
- BGH, 20.10.2005 – I ZR 201/04
- BGH, 11.01.2007 – I ZR 177/04
- OLG Düsseldorf, 17.11.2004 – I-18 U 125/04
- BGH, 11.01.2007 – I ZR 167/04
- BGH, 24.04.2025 – I ZR 103/24Frachtführerhaftung bei internationalem Transport mit verschiedenen Beförderungsmitteln: Schadensersatzanspruch des letzten Frachtgutempfängers gegen den Unterfrachtführer bei Transportgutschaden bzw. -verlust
- BGH, 13.06.2012 – I ZR 161/10Frachtgeschäft: Haftung des Unterfrachtführers gegenüber dem Empfänger; Begriff des Zubringerdienstes für die LuftbeförderungZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 02.07.2026 – I ZR 134/25Frachtführerhaftung im Falle der Beschädigung des vom Absender geleasten Aufliegers
- AG Bonn, 28.03.2024 – 107 C 61/23
- OLG Celle, 08.12.2022 – 11 U 17/22
46 Entscheidungen zu § 421 HGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 421 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/421#abs-1 (1) Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag abzuliefern. Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert worden oder verlorengegangen, so kann der Empfänger die Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen; der Absender bleibt zur Geltendmachung dieser Ansprüche befugt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Empfänger oder Absender im eigenen oder fremden Interesse handeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/421#abs-2 (2) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat die noch geschuldete Fracht bis zu dem Betrag zu zahlen, der aus dem Frachtbrief hervorgeht. Ist ein Frachtbrief nicht ausgestellt oder dem Empfänger nicht vorgelegt worden oder ergibt sich aus dem Frachtbrief nicht die Höhe der zu zahlenden Fracht, so hat der Empfänger die mit dem Absender vereinbarte Fracht zu zahlen, soweit diese nicht unangemessen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/421#abs-3 (3) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat ferner ein Standgeld oder eine Vergütung nach § 420 Absatz 4 zu zahlen, ein Standgeld wegen Überschreitung der Ladezeit und eine Vergütung nach § 420 Absatz 4 jedoch nur, wenn ihm der geschuldete Betrag bei Ablieferung des Gutes mitgeteilt worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/421#abs-4 (4) Der Absender bleibt zur Zahlung der nach dem Vertrag geschuldeten Beträge verpflichtet.