§ 461 Haftung des Spediteurs
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Nach Gewicht
- BGH, 16.02.2012 – I ZR 150/10Haftung des Fixkostenspediteurs: Verletzung einer speditionellen Nebenpflicht; BeweislastverteilungZitiert von 3
- BGH, 04.02.2016 – I ZR 216/14Haftung des Spediteurs bei Multimodaltransport mit Seestrecke: Durchbrechung der Haftungsbeschränkung; Sendungsverwechslung infolge fehlerhafter MarkierungZitiert von 8
- BGH, 07.04.2011 – I ZR 15/10Reichweite der frachtrechtlichen Haftung des Spediteurs bei Versendung von Transportgut im Wege einer Sammelladung
- BGH, 22.07.2010 – I ZR 194/08Luftfrachtbeförderungsvertrag: Vorrangige Einbeziehung der ADSp; Verzicht auf HaftungshöchstbeträgeZitiert von 13
- BGH, 05.06.2003 – I ZR 234/00Transportrecht: Fortgeltung der Grundsätze zur Einlassungsobliegenheit des Fixkostenspediteurs nach Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 62
- LG Hamburg, 30.06.2023 – 305 O 239/19
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 17.04.2024 – 18 U 212/22
- BGH, 22.07.2021 – I ZR 180/20Gewährung rechtlichen Gehörs: Beachtung von wesentlichem Parteivorbringen; Unerreichbarkeit eines Zeugen wegen fehlender Bereitschaft zur Aussage vor einem Gericht in DeutschlandZitiert von 4
- OLG Brandenburg, 12.08.2020 – 7 U 173/18
24 Entscheidungen zu § 461 HGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 461 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/461#abs-1 (1) Der Spediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des in seiner Obhut befindlichen Gutes entsteht. Die §§ 426, 427, 429, 430, 431 Abs. 1, 2 und 4, die §§ 432, 434 bis 436 sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/461#abs-2 (2) Für Schaden, der nicht durch Verlust oder Beschädigung des in der Obhut des Spediteurs befindlichen Gutes entstanden ist, haftet der Spediteur, wenn er eine ihm nach § 454 obliegende Pflicht verletzt. Von dieser Haftung ist er befreit, wenn der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/461#abs-3 (3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Versenders oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.