§ 437 Ausführender Frachtführer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/437?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wird die Beförderung ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Frachtführer), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, so, als wäre er der Frachtführer. Vertragliche Vereinbarungen mit dem Absender oder Empfänger, durch die der Frachtführer seine Haftung erweitert, wirken gegen den ausführenden Frachtführer nur, soweit er ihnen schriftlich zugestimmt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/437?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der ausführende Frachtführer kann alle Einwendungen und Einreden geltend machen, die dem Frachtführer aus dem Frachtvertrag zustehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/437?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Frachtführer und ausführender Frachtführer haften als Gesamtschuldner.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/437?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Werden die Leute des ausführenden Frachtführers in Anspruch genommen, so gilt für diese § 436 entsprechend.
Änderungsverlauf
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01.07.2024 in Kraft
§ 437 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438)
BGBl. 2024 I Nr. 438
BGBl. 2024 I Nr. 438
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 437 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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