§ 426 Haftungsausschluß
Stand: 10.06.2019
Der Frachtführer ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.
Wird zitiert von 47 Entscheidungen zu § 426 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 25.03.2010 – I-6 U 38/09
- BGH, 01.12.2005 – I ZR 103/04Transportrecht: Erfordernis einer Individualvereinbarung für den Verzicht auf Schnittstellenkontrollen in Allgemeinen Beförderungsbedingungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- BGH, 01.12.2005 – I ZR 108/04Transportrecht: Erfordernis einer Individualvereinbarung für den Verzicht auf Schnittstellenkontrollen; Mitverschulden des Versenders bei unterlassener Wertdeklaration Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- LG Detmold, 04.01.2023 – 07 O 35/22
- LG Detmold, 04.01.2023 – 7 O 35/22
- LG Düsseldorf, 04.03.2009 – 12 O 660/07
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 21.01.2026 – 18 U 155/24
- OLG Saarbrücken, 28.11.2025 – 3 U 7/25
- BGH, 24.04.2025 – I ZR 103/24Frachtführerhaftung bei internationalem Transport mit verschiedenen Beförderungsmitteln: Schadensersatzanspruch des letzten Frachtgutempfängers gegen den Unterfrachtführer bei Transportgutschaden bzw. -verlust
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 426 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 426 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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