§ 428 Haftung für andere
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 141
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 08.12.2022 – 11 U 17/22
- BGH, 23.07.2020 – I ZR 119/19Haftungsprozess gegen den Straßenfrachtführer: Entschädigungsberechtigter; Prüfung eines qualifizierten Verschuldens des Frachtführers bei Grundurteil; Überwachungpflicht der beladenen Fahrzeuge beim Parken; Warnobliegenheit des Absenders; Auswirkung eines Mitverschuldens des Absenders bei beschränkter Haftung des Frachtführers auf den Haftungshöchstbetrag; Zulässigkeit eines GrundurteilsZitiert von 17
- BGH, 18.06.2026 – I ZR 125/25
- BGH, 13.12.2012 – I ZR 236/11Haftung des Frachtführers: Qualifiziertes Verschulden bei Abstellen eines Sammelgut-Transportfahrzeugs mit Tabakwaren am Wochenende in einem unbewachten GewerbegebietZitiert von 11
- BGH, 13.01.2011 – I ZR 188/08Frachtführerhaftung: Vermutung für leichtfertiges Handeln bei Reifenbrand an einem Lkw-Anhänger infolge gleichzeitigem beidseitigem Blockieren der BremsenZitiert von 6
- OLG Saarbrücken, 24.02.2010 – 5 U 345/09 - 84
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 21.01.2026 – 18 U 155/24
- OLG Saarbrücken, 28.11.2025 – 3 U 7/25
- OLG Hamburg, 03.04.2025 – 6 U 52/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 428 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.