§ 434 Außervertragliche Ansprüche
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/434#abs-1 (1) Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/434#abs-2 (2) Der Frachtführer kann auch gegenüber außervertraglichen Ansprüchen Dritter wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes die Einwendungen nach Absatz 1 geltend machen. Die Einwendungen können jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn
Satz 2 Nummer 1 gilt jedoch nicht für eine nach § 449 zulässige Vereinbarung über die Begrenzung der vom Frachtführer zu leistenden Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes auf einen niedrigeren als den gesetzlich vorgesehenen Betrag, wenn dieser den Betrag von 2 Rechnungseinheiten nicht unterschreitet.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 434 HGB →
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Nach Gewicht
- BGH, 05.10.2006 – I ZR 240/03Zitiert von 1
- BGH, 02.07.2026 – I ZR 134/25Frachtführerhaftung im Falle der Beschädigung des vom Absender geleasten Aufliegers
- OLG Köln, 16.01.2007 – 3 U 157/04Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 11.10.2010 – 21 U 56/08
- OLG Düsseldorf, 26.02.2014 – I-18 U 27/12
- OLG Karlsruhe, 18.10.2006 – 15 U 48/05
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 12.06.2025 – 18 U 60/24
- OLG Celle, 20.10.2022 – 11 U 9/22
- Rheinschifffahrtsobergericht Köln, 10.07.2012 – 3 U 133/09 BSchRh
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 434 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.