§ 459 Spedition zu festen Kosten
Stand: 10.06.2019
Soweit als Vergütung ein bestimmter Betrag vereinbart ist, der Kosten für die Beförderung einschließt, hat der Spediteur hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In diesem Fall hat er Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nur, soweit dies üblich ist.
Wird zitiert von 123 Entscheidungen zu § 459 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 16.02.2012 – I ZR 150/10Haftung des Fixkostenspediteurs: Verletzung einer speditionellen Nebenpflicht; BeweislastverteilungZitiert von 3
- OLG Hamburg, 03.04.2025 – 6 U 52/24Zitiert von 2
- OLG Köln, 29.09.2015 – 3 U 103/15
- OLG Stuttgart, 14.07.2010 – 3 U 38/10
- BGH, 13.09.2007 – I ZR 207/04Zitiert von 10
- LG Hamburg, 08.01.2015 – 409 HKO 73/14
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 04.08.2026 – 3 U 27/25Multimodaltransport: Umfang der sekundären Darlegungslast des Frachtführers bei Verlust des Transportguts; Wahrung der Klagefrist durch Klageerhebung beim unzuständigen Gericht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 18.06.2026 – I ZR 125/25(Abweichung von der gesetzlichen Verladepflicht des Absenders nach § 412 HGB; verfahrensrechtliche Grenzen bei widersprüchlichem Parteivortrag im Transportrecht)
- KG, 14.07.2025 – 2 U 21/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 459 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 459 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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